BVerfG — 1 BvR 1413/18, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-11
Aktenzeichen: 1 BvR 1413/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180911.1bvr141318
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend AG Charlottenburg, 19. April 2018, Az: 239 C 56/18, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.