BVerfG — 2 BvR 1550/17, Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-16
Aktenzeichen: 2 BvR 1550/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.2bvr155017
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 2. Juli 2018, Az: 2 BvR 1550/17, Nichtannahmebeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses
Tenor
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:
- In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:
"(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)".
- In Rn. 34 werden gestrichen:
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)",
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)",
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)".
-
In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.
-
In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.
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Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.
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In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.
Gründe
1 Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.