BVerfG — 1 BvR 2792/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-23
Aktenzeichen: 1 BvR 2792/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180523.1bvr279217
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 17 Abs 3 SGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 6. Dezember 2017, Az: B 8 SO 10/16 R, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung Bediensteter kommunaler Spitzenverbände als ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen - Beschäftigungsverhältnis begründet weder Ausschluss gem § 17 Abs 3 SGG noch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen weder als ausgeschlossen nach § 17 Abs. 3 SGG noch als befangen beurteilt, allein weil sie Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Die allein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nur aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Sozialhilfesachen nicht für befangen oder ausgeschlossen zu erachten.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.