BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17•BVerfG, 2018-04-17 — 2 BvR 2039/17
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17Bverfg / 2. Senat 2. Kammer17.04.2018
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2018-04-17 | 2 BvR 2039/17 | Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 2 BvR 2039/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180417.2bvr203917
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 68 JGG, § 71 Abs 2 JGG, § 140 Abs 1 Nr 4 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 24. Juli 2017, Az: 513 Qs 31/17, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.
3 Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.