BVerfG — 2 BvQ 83/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2017-12-20
Aktenzeichen: 2 BvQ 83/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171220.2bvq008317
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 Abs 2 SichVVollzG HE, § 16 Abs 2 SichVVollzG HE, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines isolierten eA-Antrags, gerichtet auf die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in den offenen Vollzug - Rechtswegerschöpfung (hier: gem §§ 11 Abs 2, 16 Abs 2 SichVVollzG HE) nicht dargetan
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Insbesondere hat er nicht dargetan, dass er gegen die Versagung einer Verlegung in den offenen Vollzug nach § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz den Rechtsweg beschritten hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.