Inadmissible constitutional complaint; abuse fee imposed

BVerfG 1 BvR 160/15Bverfg / 1. Senat 1. Kammer11.02.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint because the complainant failed to substantiate any possible violation of fundamental rights or rights equivalent to fundamental rights. As a result, the request for interim relief was also disposed of. The Court additionally found the filing to be an obvious misuse of proceedings and imposed an abuse fee of EUR 250.

Regest

§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; § 34 Abs. 2 BVerfGG: A constitutional complaint is inadmissible if the complainant does not substantiate the possibility of a violation of fundamental rights or rights equivalent to fundamental rights. If the complaint is manifestly inadmissible or unfounded and its filing is objectively hopeless, the filing constitutes abuse justifying an abuse fee. The Court may dispense with further reasons where the complaint lacks any prospect of success; an ancillary request for interim relief becomes moot upon non-acceptance of the complaint.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 160/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-11

Aktenzeichen: 1 BvR 160/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150211.1bvr016015

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 27. Oktober 2017, Az: 1 BvR 160/15, Kammerbeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahme einer mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5 So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationabuse feeinterim relieffundamental rights