Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Substantiierung des Antrags gem § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Zitat
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.09.2017 - 1 BvQ 51/17