BVerfG — 1 BvR 1411/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-04
Aktenzeichen: 1 BvR 1411/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170804.1bvr141117
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 8. Mai 2017, Az: L 4 AS 114/17 B ER, Beschlussvorgehend SG Hamburg, 30. März 2017, Az: S 61 AS 1031/17 ER, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27> stRspr).
2 Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.