Non-entry due to insufficient substantiation and manifestly inadmissible recusal motion

BVerfG 1 BvR 2428/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer14.06.2017Dismissed

Zusammenfassung

The First Chamber of the First Senate of the Federal Constitutional Court rejected a blanket recusal request as manifestly inadmissible. It held that prior participation in other proceedings on the same legal issue does not disqualify a judge; only prior involvement in the challenged decision in an earlier instance does. On the merits, the constitutional complaint against social-security contributions on capital payments from occupational pension schemes was not admitted because it was not sufficiently substantiated despite existing case law.

Regest

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 BVerfGG; richterliche Ablehnung wegen Vorbefassung: Ausgeschlossen ist nur die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung in einem früheren Rechtszug; eine bloße frühere Stellungnahme zu derselben Rechtsfrage oder eine gefestigte Rechtsauffassung begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Pauschale Ablehnung aller Richterinnen und Richter ohne individualisierte Tatsachen ist offensichtlich unzulässig. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92, § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG; eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie trotz vorhandener verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht in substantiierter Weise aufzeigt, weshalb die angegriffene Maßnahme verfassungswidrig sein soll.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2428/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-14

Aktenzeichen: 1 BvR 2428/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170614.1bvr242816

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BSG, 7. September 2016, Az: B 12 KR 9/16 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2015, Az: L 5 KR 406/14, Urteilvorgehend SG Detmold, 16. Mai 2014, Az: S 24 KR 439/13, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf bereits vorliegende Rspr zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - pauschales oder auf Mitwirkung in anderen Verfahren gestütztes Ablehnungsgesuch offensichtlich substanzlos

Tenor

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

2 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es erschöpft sich in Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -). Auch hinsichtlich der wegen der Mitwirkung an früheren Entscheidungen im einschlägigen Sachzusammenhang in Verfahren anderer Beschwerdeführer namentlich abgelehnten Mitglieder des Senats ist das Ablehnungsgesuch ohne Substanz. Denn § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6) bestimmt insoweit abschließend (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>), dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

3 Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

4 2. In der Sache selber wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer auch mit Blick darauf die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet hat.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintrecusalprior involvementsubstantiationsocial security contributionsoccupational pensioninadmissibility