BVerfG — 2 BvR 2507/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Entscheidungsdatum: 2017-07-20
Aktenzeichen: 2 BvR 2507/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr250716
Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen: § 90 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 217 StGB vom 10.12.2015
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom 10.12.2015 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer unzulässig - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.