Non-recognition complaint inadmissible for lack of written form

BVerfG 2 BvC 6/17Bverfg / 2. Abteilung25.07.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The applicant challenged the Federal Election Committee’s refusal to recognize it as a party for the 19th Bundestag election. The Federal Constitutional Court held the complaint inadmissible because it was filed by email and therefore did not satisfy the written-form requirement. The subsequent fax and email submissions, filed after the complaint period, were also insufficient because they were unsigned and did not identify the natural person who had authored them on the applicant’s behalf.

Regest

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a, § 23 Abs. 1 S. 1 and § 96a Abs. 2 BVerfGG; written-form requirement for a non-recognition complaint. An initiating application to the Federal Constitutional Court must, from the document itself, permit reliable identification of both the content of the declaration and its author. Handwritten signature is not indispensable, but the author must be otherwise ascertainable. Submission by email does not satisfy § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG for such a filing; defects are not cured by later unsigned submissions after expiry of the filing period.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvC 6/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-25

Aktenzeichen: 2 BvC 6/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000617

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 23 Abs 1 S 1, 96a Abs 2 BVerfGG) bei Einreichung per E-Mail und mangelnder Erkennbarkeit der Urheber

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

2 1. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter mit E-Mails vom 20. und 23. Juni 2017 ihre Teilnahme an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag angezeigt hatte, entschied der Bundeswahlausschuss am 7. Juli 2017, dass sie nicht als Partei anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige weder form- noch fristgerecht eingereicht worden sei. Satzung und Programm seien nicht vorgelegt worden.

3 2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. Juli 2017 "Verfassungsbeschwerde" erhoben, deren Begründung sie mit einem Fax vom 14. Juli 2017 und einer E-Mail vom selben Tag wiederholte und teilweise ergänzte.

4 3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 17. Juli 2017 Gebrauch gemacht hat.

II.

5 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wahrt nicht die nach § 96a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhaltende Schriftform.

6 Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlangt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche Unterzeichnung; der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (BVerfGE 15, 288 <291>). Die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 10; Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 23 Rn. 9 m.w.N.).

7 Danach fehlt es vorliegend an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses, weil die Beschwerde zum einen am 11. Juli 2017 per E-Mail erhoben wurde und zum anderen aus ihr auch nicht hervorgeht, von welcher die Beschwerdeführerin vertretenden natürlichen Person diese herrührt. Auch die weiteren nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 96a Abs. 2 BVerfGG eingegangenen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2017 sind weder unterschrieben, noch lassen sie den Urheber dieser Erklärungen in sonstiger Weise erkennen.

Schlagwörter

written formemail filingparty recognitionelection lawadmissibilityidentifiability of author