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BVerfG 2 BvC 3/17 ΓÇó Non-recognition complaint inadmissible for lack of reasons
BVerfG 2 BvC 3/17Bverfg / 2. Abteilung25.07.2017Inadmissible
The applicant challenged the Bundeswahlausschuss's decision not to recognize it as a party for the 19th Bundestag election. The Federal Returning Officer had previously requested the minutes of the party congress resolutions on the applicant's statutes and program, but none were submitted. The Federal Constitutional Court held that the non-recognition complaint was inadmissible because it had not been reasoned within the statutory four-day period. The complaint was therefore dismissed without examination of the merits.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG; § 13 Nr. 3a BVerfGG; § 96a Abs. 2 BVerfGG; § 18 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWahlG; admissibility of a non-recognition complaint against denial of party status. The complaint must be filed and substantiated within the statutory four-day period after announcement of the Bundeswahlausschuss decision. Lack of any reasoning renders the complaint inadmissible; the Court does not examine the substantive recognition requirements. The failure to submit previously requested party-congress resolutions on statutes and programme corroborates that the formal prerequisites were not demonstrated (consid. II).
Entscheidungsdatum: 2017-07-25
Aktenzeichen: 2 BvC 3/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000317
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG, § 18 Abs 4 S 2 BWahlG
Spruchkörper: 2. Senat
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei fehlender Begründung gem § 96a Abs 2 BVerfGG
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.
2 1. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin bat sie der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 9. Juni 2017 - unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG - um Vorlage des Protokolls über den Parteitagsbeschluss betreffend die Satzung und das Parteiprogramm der Beschwerdeführerin. Eine Vorlage der erbetenen Beschlussprotokolle erfolgte daraufhin nicht.
3 2. Der Bundeswahlausschuss stellte am 7. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da keine Parteitagsbeschlüsse über Satzung und Programm vorgelegt worden seien.
4 3. Am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Weiteren Vortrag enthält die Beschwerde nicht.
5 4. Dem Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 hat der Bundeswahlleiter mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht angezeigt sei, da die Beschwerdeschrift keinen Anlass zu Ergänzungen und Erläuterungen biete.
II.
6 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
7 Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG und § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen. An Letzterem fehlt es, weil die Beschwerde nicht begründet wurde.
8 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die vom Bundeswahlleiter angeforderten Parteitagsbeschlüsse betreffend ihre Satzung und ihr Programm (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 6/13 -, Rn. 7; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html) nicht vorgelegt.