Non-admission: untimely constitutional complaint after inadmissible rehearing request

BVerfG 1 BvR 1617/15Bverfg / 1. Senat 1. Kammer23.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that a rehearing request under § 178a SGG is only available where no ordinary remedy or other legal remedy exists; therefore, a rehearing request against a Regional Social Court judgment is generally inadmissible and must be rejected. Because the complainant’s later rehearing request after the Federal Social Court proceedings was plainly inadmissible, it did not keep the one-month constitutional complaint deadline open. The complaint against the Federal Social Court decision and the prior Regional Social Court judgment was therefore out of time.

Omnilex-Regeste

§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG; § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; § 160a Abs. 1 S. 1 SGG: Eine offensichtlich unstatthafte Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Landessozialgerichts ist nicht geeignet, die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nur statthaft, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist; die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein solcher Rechtsbehelf. Ist die Anhörungsrüge daher ersichtlich unzulässig, hat das Fachgericht sie zwingend zu verwerfen, ohne dass darin ein entscheidungserheblicher Grundrechtsverstoß liegen könnte (consid. 2). Ein auf dieser Grundlage erhobenes Rechtsmittel vermag die Verfassungsbeschwerdefrist nicht zu hemmen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1617/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-23

Aktenzeichen: 1 BvR 1617/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170523.1bvr161715

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. Mai 2015, Az: L 3 U 66/15 RG, Beschlussvorgehend BSG, 23. Februar 2015, Az: B 2 U 163/14 B, Beschlussvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Juni 2014, Az: L 3 U 254/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels Wahrung der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) - offensichtlich unstatthafter Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gegen Urteil eines LSG) hält Monatsfrist für Verfassungsbeschwerde nicht offen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde, die die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

2 1. So kommt zunächst ein Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte, der zur Annahme der Verfassungsbeschwerde führen könnte, durch den Beschluss, mit dem das Landessozialgericht die (erneute) Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen sein vorangegangenes Urteil als unzulässig verworfen hat, nicht in Betracht. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit dieser angegriffenen Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 <393>), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.

3 2. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Landessozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die nach Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht erneute Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; BVerfGK 11, 390 <394>; 20, 300 <302>).

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitytime limitrehearing requestnon-admission complaintsocial insuranceprocedural remedy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an inadmissible rehearing request against a Regional Social Court judgment can keep open the one-month deadline for filing a constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. A rehearing request is only available when no ordinary remedy or other legal remedy against the challenged decision exists; against a Regional Social Court judgment it is generally not admissible, so it cannot extend the constitutional complaint deadline.

Extrahierte Begründung

Because a non-admission complaint was available and the rehearing request was manifestly inadmissible, the Regional Social Court had to reject it. An obviously unavailable remedy cannot suspend or reopen the constitutional time limit.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the Federal Social Court decision and the earlier Regional Social Court judgment was filed in time.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was out of time because the later rehearing request did not preserve the one-month filing period under § 93(1) sentence 1 BVerfGG.

Extrahierte Begründung

After the Federal Social Court proceedings, the complainant's renewed rehearing request was plainly inadmissible and therefore incapable of keeping the constitutional deadline open.

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