Interim relief against preventive police custody denied

BVerfG 2 BvQ 40/17Bverfg / 2. Senat 2. Kammer08.07.2017Dismissed

Zusammenfassung

The applicant, represented by counsel, sought urgent release from preventive police custody in Hamburg after being detained in connection with events surrounding the G20 summit. She complained that no emergency service was available at the Regional Court Hamburg and invoked Articles 19(4), 104(2), and 2(2) GG. The Federal Constitutional Court held that the application did not meet the substantiation requirements for interim relief under Section 32 BVerfGG. It also stated that a regional-court emergency service had in fact been available on 8 and 9 July 2017, and that the applicant failed to engage with the constitutional standards governing preventive detention.

Regest

Art. 32 Abs. 1 BVerfGG; Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Rüge fehlenden fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes und präventiver Ingewahrsamnahme; ein Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind und der Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG). Wird geltend gemacht, es fehle an effektivem Rechtsschutz, muss sich der Antragsteller mit dem fachgerichtlichen Rechtsschutzangebot und den verfassungsrechtlichen Maßstäben der Freiheitsentziehung auseinandersetzen. Bloße Behauptungen genügen nicht; eine unzureichende Begründung führt zur Ablehnung des Eilantrags.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvQ 40/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-07-08

Aktenzeichen: 2 BvQ 40/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170708.2bvq004017

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 21. September 2017, Az: 2 BvQ 40/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtsschutz gegen präventive polizeiliche Ingewahrsamnahme - Verfügbarkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Rüge einer Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1, Art 2 Abs 2 S 2 GG unsubstantiiert

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Polizei Hamburg, sie unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen. Sie gehörte einer Personengruppe von circa 200 Personen an, die sich im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg befand und deren Mitglieder schwarz gekleidet und teilweise vermummt waren ("Schwarzer Block"). Diese Personengruppe wurde durch eine Hundertschaft der Polizei überprüft, wobei es zu Angriffen auf die Polizeibeamten und ihre Einsatzfahrzeuge unter anderem mit Steinen und Bengalos kam. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Festnahmen und Durchsuchungen von gut 70 Personen wurden Sturmhauben, Feuerwerkskörper, Hammer, Sägen und Schutzbewaffnung aufgefunden und bei der Antragstellerin zwei ungeöffnete Ampullen Natriumchlorid, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts zum Ausspülen der Augen nach dem Einsatz von Pfefferspray und Reizgas verwendet werden.

2 Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt sie insbesondere die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg am 8. und 9. Juli 2017 für Beschwerden gemäß § 58 FamFG gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, mit denen die präventive Ingewahrsamnahme einer Person angeordnet worden ist.

3 2. a) Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) dargelegt sind. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag in der Hauptsache darf weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, und vom 20. April 2017 - 2 BvQ 14/17 -).

4 b) Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

5 Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg rügt, ist festzustellen, dass über die auf der Homepage des Amtsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/ag-g20/8946622/ag-g20/) genannte Rufnummer des amtsgerichtlichen Eildienstes für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen betreffend die polizeirechtlichen Ingewahrsamnahmen ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen ist, dass ein landgerichtlicher Eildienst am 8. und 9. Juli 2017, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, eingerichtet ist.

6 Da die Antragstellerin ihre Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam begehrt und neben Art. 19 Abs. 4 GG auch Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG rügt, dürfte der Antrag bei wohlwollender Auslegung dahingehend verstanden werden, dass sie sich auch gegen ihre Ingewahrsamnahme als solche und damit gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wendet. Insoweit setzt sie sich jedoch in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung anhand der zu präventiven Ingewahrsamnahmen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander und legt nicht im Ansatz dar, dass und aus welchen Gründen ihr Antrag in der Hauptsache zulässig und begründet wäre.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefpreventive custodyeffective legal protectionsubstantiationconstitutional complaintpolice detention