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BVerfG 2 BvR 800/17 ΓÇó Non-admission due to insufficient substantiation of constitutional complaint
BVerfG 2 BvR 800/17Bverfg / 2. Senat 2. Kammer14.06.2017Inadmissible
The Federal Constitutional Court refused to admit Herr B. as assistant and did not accept the constitutional complaint for decision. It held that admission under Section 22(1) sentence 4 BVerfGG requires objective usefulness and subjective necessity, neither of which was shown. The complainant also failed to substantiate, as required by Sections 92 and 23(1) sentence 2 BVerfGG, that the criminal courts had erroneously refused the desired defense counsel and thereby infringed the right to a fair trial. The complaint was therefore manifestly inadmissible.
§ 22 Abs. 1 Satz 4, § 93a Abs. 2, §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Zulassung eines Beistandes und Annahme der Verfassungsbeschwerde: Die Zulassung eines Beistandes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich und subjektiv erforderlich ist; beide Voraussetzungen müssen dargetan sein. Die bloße Mitwirkung an der Beschwerdeschrift genügt hierfür nicht, wenn diese bereits grundlegende Begründungsanforderungen verfehlt. Die Verfassungsbeschwerde ist nur anzunehmen, wenn sie den Begründungsanforderungen genügt und die behauptete Grundrechtsverletzung substantiiert aufzeigt; fehlt es hieran, ist sie als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. auch § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Entscheidungsdatum: 2017-06-14
Aktenzeichen: 2 BvR 800/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170614.2bvr080017
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 24. Februar 2017, Az: 24 Qs-720 Js 214/16 -21/17, Beschlussvorgehend AG Erkelenz, 9. Dezember 2016, Az: 27 Cs-720 Js 214/16-160/16, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht dargelegt
Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war zurückzuweisen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasser Herr B. ist, erfüllt grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Ferner ist nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen, und inwiefern die Zulassung zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.
II.
2 Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargetan, dass die Nichtzulassung der von ihm gewünschten Person als Verteidiger durch die Fachgerichte mit der Begründung, es bestünden Bedenken an der sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigerpflichten, ermessenfehlerhaft war und deshalb gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verstieß (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.