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BVerfG 1 BvQ 21/17 ΓÇó Rejection of interim injunction for manifestly hopeless complaint
BVerfG 1 BvQ 21/17Bverfg / 1. Senat 3. Kammer09.05.2017Dismissed
The Federal Constitutional Court rejected the application for an interim order concerning the return of driving licence and driver’s license. It held that the requirements of Section 32 BVerfGG were not met because the constitutional complaint to be filed in the main proceedings appeared, on the applicant’s own presentation, manifestly without prospects of success. The Court gave no further reasons and stated that the decision was not subject to appeal.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung bei offensichtlich aussichtsloser Hauptsachebeschwerde: Die einstweilige Anordnung setzt voraus, dass die Hauptsacheverfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Erweist sich das Begehren nach dem bisherigen Vorbringen als offensichtlich aussichtslos, fehlt es bereits an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; eine weitere Begründung kann unterbleiben (vgl. auch stRspr).
Entscheidungsdatum: 2017-05-09
Aktenzeichen: 1 BvQ 21/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 3 Abs 2 StVG
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA zur "Rückgabe von Fahrerlaubnis und Führerschein" - offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, soweit derzeit ersichtlich
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.