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BVerfG 1 BvR 1015/15 ΓÇó Constitutional complaint fee value set at €50,000
BVerfG 1 BvR 1015/15Bverfg / 1. Abteilung29.03.2017Granted
The Federal Constitutional Court decided on the request to increase the subject-matter value for counsel in a constitutional complaint case from the standard amount. Although counsel argued for €300,000 based on the scope and significance of the matter and the complainant's personal financial interest, the Court held that the usual Senate value of €50,000 remained appropriate. It relied on the case’s objective importance, the complainant’s interest, and the extent of legal work performed.
§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Maßgeblich für die Festsetzung sind die subjektive sowie besondere objektive Bedeutung der Sache und das Maß ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit. Für Verfahren vor dem Senat gilt nach ständiger Rechtsprechung regelmässig ein Gegenstandswert von 50'000 Franken; ein Abweichen setzt besondere Umstände voraus. Der finanzielle Einsatz des Beschwerdeführers und die Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit rechtfertigen für sich allein noch keine Erhöhung, wenn der Streitstoff und der anwaltliche Aufwand dem Regelwert entsprechen (vgl. consid. 4 f.).
Entscheidungsdatum: 2017-03-29
Aktenzeichen: 1 BvR 1015/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170329.1bvr101515
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 29. Juni 2016, Az: 1 BvR 1015/15, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
1 Mit Beschluss vom 2. November 2015 ist dem Beschwerdeführer zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren beigeordnet worden.
2 Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2017 hat der Bevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert auf 300.000 € festzusetzen. Ein Betrag in dieser Größenordnung sei gerechtfertigt, weil die Angelegenheit äußert umfangreich und die Entscheidung des Senats in ihrer Reichweite bundesweit von Bedeutung gewesen sei. Darüber hinaus sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu 2) als "extrem hoch" zu bewerten, denn das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz habe zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte als selbständiger Wohnungsmakler geführt und ihn damit letztlich "zu einem Hartz-IV-Fall gemacht".
3 Die Beschwerdeführer und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben davon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
4 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit sind zum einen die subjektive und besondere objektive Bedeutung des Verfahrens und zum anderen das Maß seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>; stRspr).
5 In Anwendung dieser Maßstäbe beträgt der Gegenstandswert bei Entscheidung des Senats nach seiner ständigen Rechtsprechung in der Regel 50.000 €. Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer besteht keine Veranlassung, von diesem Regelwert abzuweichen. Insbesondere spiegelt ein Betrag in dieser Höhe sowohl das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers zu 2) an einem ihm günstigen Ausgang als auch die objektive Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit wider und erscheint auch unter Berücksichtigung von Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seines Bevollmächtigten im konkreten Fall angemessen.