Challenge to misuse fee and request for reinstatement rejected

BVerfG 2 BvR 871/16Bverfg / 2. Senat 2. Kammer27.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the non-admission of his constitutional complaint, the complainant attacked the EUR 500 misuse fee and the related cost bill and also sought reinstatement. The Federal Constitutional Court held that misuse fees are court costs under the judicial collection rules, but the complainant was not raising a permissible objection to enforcement or cost recovery; rather, he attacked the fee imposition itself, which is final and not appealable. The reinstatement request was manifestly inadmissible because he failed to substantiate any faultless impediment to timely filing.

Omnilex-Regeste

§ 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG; § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO, § 8 Abs. 1 S. 1 Var. 1 JBeitrO, § 66 Abs. 1 S. 1 GKG; Anfechtung der Missbrauchsgebühr und Wiedereinsetzung. Die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine gerichtliche Gebühr und als Gerichtskostenforderung der Beitreibung zugänglich; Einwendungen gegen den Bestand der Forderung oder die Vollstreckung sind grundsätzlich im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Unzulässig ist jedoch eine Erinnerung, die nicht eine beitreibungsrechtliche Einwendung, sondern die Verhängung der Gebühr als solche angreift, da die Auferlegung der Missbrauchsgebühr unanfechtbar ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn keinerlei Tatsachen vorgetragen werden, die eine ohne Verschulden versäumte fristgerechte Substantiierung der Verfassungsbeschwerde tragen könnten.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 871/16, Kammerbeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-27

Aktenzeichen: 2 BvR 871/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170327.2bvr087116

Dokumenttyp: Kammerbeschluss

Normen: § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. April 2016, Az: 15 EK 5/16, Beschlussvorgehend BVerfG, 13. Dezember 2016, Az: 2 BvR 871/16, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig

Tenor

  1. Die Erinnerung wird verworfen.

  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 1. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2016 - 1068 2000 0262 BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei kostenfrei.

2 2. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe "gem. Art. 267 AEUV Fragen über die Auslegung der EU-Verträge gestellt". Die Voraussetzungen einer Vorlage hätten hier vorgelegen. Der ihm am 19. Januar 2017 zugestellte Nichtannahmebeschluss berücksichtige dies nicht. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Verfassungsbeschwerde nach ihrer fehlerhaften Nichtannahme innerhalb der Monatsfrist erneut einzureichen.

II.

3 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

4 Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zu den "Gerichtskosten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 <230>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8). § 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8). Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrVO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris).

5 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 13. Dezember 2016 insgesamt - unanfechtbar.

6 2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt keinerlei Tatsachen vor, aufgrund derer er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist substantiiert vorzutragen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

misuse feecourt costsreminderreinstatementinadmissibilityconstitutional complaintfinality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the imposed misuse fee and cost bill was admissible as an objection against the cost assessment.

Extrahierter Entscheid

The challenge was not a cognizable objection against the recoverable claim; the misuse fee itself and the order of 13 December 2016 are final and not appealable.

Extrahierte Begründung

Misuse fees under § 34(2) BVerfGG count as court costs within § 1(1) No. 4 JBeitrO, so objections concerning the claim itself may in principle be raised under the cost-remedy rules. Here, however, the complainant attacked the imposition of the fee as such, not a recoverability-related objection such as limitation.

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement into the previous status should be granted for a renewed constitutional complaint filing.

Extrahierter Entscheid

Reinstatement was denied because no facts were stated showing that the complainant was, without fault, prevented from substantiated filing within the constitutional complaint deadline.

Extrahierte Begründung

The application was manifestly inadmissible because it lacked any concrete impediment facts establishing faultless prevention.

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