Lay assistant allowed in constitutional complaint proceedings

BVerfG 1 BvR 1877/15Bverfg / 1. Senat 1. Kammer22.02.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In constitutional complaint proceedings, the complainant's son could not be admitted as counsel under § 22(1) sentence 1 Alt. 2 BVerfGG because the term 'legal teacher' is limited to university professors and closely comparable persons, not lecturers with a teaching assignment. However, the Court granted the alternative request and admitted him as assistant under § 22(1) sentence 4 BVerfGG, finding the assistance objectively useful and subjectively necessary given his legal background and the family relationship, particularly because the case concerned health issues. The decision is final.

Omnilex-Regeste

§ 22 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 4 BVerfGG; Begriff des Rechtslehrers und Zulassung eines Beistands im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Der Begriff des Rechtslehrers erfasst nur Hochschulprofessoren und diesen in Stellung und Qualifikation weitgehend gleichstehende Personen, nicht dagegen Lehrbeauftragte mit zeitlich beschränktem Lehrauftrag. Die Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist; diese Voraussetzungen können insbesondere bei nachgewiesener juristischer Qualifikation des gewünschten Beistands und einem nachvollziehbaren familiären oder sachlichen Bedürfnis der Partei gegeben sein.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1877/15, Kammerbeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-22

Aktenzeichen: 1 BvR 1877/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170222.1bvr187715

Dokumenttyp: Kammerbeschluss

Normen: § 22 Abs 1 S 1 Alt 2 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BSG, 12. Juni 2015, Az: B 1 KR 26/15 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Februar 2015, Az: L 1 KR 393/14, Beschlussvorgehend SG Hannover, 18. September 2014, Az: S 2 KR 811/13, Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) - Begriff des "Rechtslehrers" iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber Lehrbeauftragte

Tenor

Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr O..., wird als Beistand der Beschwerdeführerin zugelassen.

Gründe

1 Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin sie im Verfahren nicht als Bevollmächtigter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vertreten kann, war er auf ihren für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrag als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen.

2 Der Sohn der Beschwerdeführerin war Verwaltungsrichter und ist zur Zeit im juristischen Dienst eines Landtags tätig. Daneben unterrichtet er im Rahmen eines Lehrauftrags an einer wissenschaftlichen Hochschule.

3 Er gehört als Lehrbeauftragter an einer Hochschule nicht zum Kreis der möglichen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Vorschrift verlangt zur Sicherung der fachlichen Qualität eines Bevollmächtigten sowohl die Stellung als Hochschullehrer als auch die Befähigung zum Richteramt. Letztere soll die Vertrautheit mit dem deutschen Recht sicherstellen (vgl. BTDrucks 17/3356, S. 19). Mit der vom Gesetz zusätzlich verlangten Stellung eines Hochschullehrers verbindet sich ersichtlich eine darüber hinausgehende Qualifikationserwartung, so dass der Kreis der Rechtslehrer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG auf Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen zu beschränken ist. Lehrbeauftragte werden dagegen nicht erfasst, denn sie vermitteln aufgrund eines zeitlich beschränkten Vertrages allein thematisch von der Hochschule vorgeschriebene Lehrinhalte.

4 Nach dem Hilfsantrag war er aber als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen. Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Angesichts seiner bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeiten kann bei dem Sohn der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass er ihr juristisch qualifiziert vor dem Bundesverfassungsgericht beistehen kann. Auch besteht für sie, da es um Gesundheitsfragen geht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -, juris), ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus familiärer Beziehung gerade auf ihn als Beistand zurückzugreifen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintassistantlegal teacheruniversity lectureradmissionlegal representation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's son could act as counsel under § 22(1) sentence 1 Alt. 2 BVerfGG as a 'legal teacher'.

Extrahierter Entscheid

No; the term covers only university professors and persons largely comparable to them, not lecturers with a teaching assignment.

Extrahierte Begründung

The statute requires both qualification for judicial office and the status of a university teacher. A lecturer under a time-limited teaching contract does not meet the additional qualification expectation attached to the university-teacher status.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's son should be admitted as lay assistant under § 22(1) sentence 4 BVerfGG.

Extrahierter Entscheid

Yes; admission was justified because he could provide legally qualified assistance and the family relationship made reliance on him understandable, especially in a health-related matter.

Extrahierte Begründung

Admission is discretionary but may be granted when objectively useful and subjectively necessary. Those conditions were met here.

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