Constitutional complaint fee value set at half the standard amount

BVerfG 1 BvR 1304/13Bverfg / 1. Senat 3. Kammer25.01.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a constitutional complaint fee-value proceeding, the Federal Constitutional Court fixed the object value for the complainant’s attorney at EUR 12,500. The Court held that the long-standing standards from BVerfGE 79, 365 remain applicable under § 37(2) sentence 2 RVG and § 14(1) RVG. Because the complainant’s subjective interest was very small and the case had no broader objective significance, a downward deviation from the usual EUR 25,000 value for successful chamber decisions was warranted.

Omnilex-Regeste

§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die in BVerfGE 79, 365 entwickelten Maßstäbe gelten unter dem RVG fort; die in § 14 Abs. 1 RVG geänderte Reihenfolge der Bemessungskriterien führt zu keiner inhaltlichen Änderung. Ausgangspunkt bleibt die Bedeutung der Angelegenheit. Der Regelwert für stattgebende Kammerentscheidungen beträgt 25'000 EUR; ein Abweichen nach unten ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das subjektive Interesse gering ist und der Sache objektiv nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen eine weitere Anpassung nur bei besonderem Gewicht (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1304/13, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2017-01-25

Aktenzeichen: 1 BvR 1304/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170125.1bvr130413

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 90 BVerfGG, § 113 Abs 2 S 3 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend AG Frankfurt, 20. März 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 20. Februar 2013, Az: 31 C 3104/12 (17), Urteilvorgehend BVerfG, 14. September 2016, Az: 1 BvR 1304/13, Stattgebender Kammerbeschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei geringem subjektiven wie objektiven objektiven Interesse auf 12.500 Euro - Fortgeltung der in BVerfGE 79, 365 festgelegten Maßstäbe

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht.

II.

2 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.

3 2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfGK 20, 336 <338> m.w.N.).

4 3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:

5 a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie in dem Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit dem dortigen Streitwert mit 444,73 € zu bewerten. Dieser sehr geringe Wert rechtfertigt hier ausnahmsweise eine Abweichung von dem Regelbetrag nach unten.

6 b) Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf, da dem Beschluss vom 14. September 2016 eine über den Einzelfall hinausgehende Flächenwirkung nicht zuzumessen ist.

7 c) Angesichts dessen erscheint ein Betrag in Höhe von 12.500 €, entsprechend der Hälfte des Regelwertes, für angemessen.

8 4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

Schlagwörter

object valueattorney feesconstitutional complaintstandard valuesubjective interestobjective significanceequitable discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the object value for the lawyer’s activity in the constitutional complaint proceedings be fixed?

Extrahierter Entscheid

The object value is set at 12,500 euros, i.e. half of the standard 25,000-euro value for successful chamber decisions.

Extrahierte Begründung

Under § 37(2) sentence 2 RVG, value is determined at the court’s equitable discretion using the criteria in § 14(1) RVG, with a minimum of 5,000 euros. The Court reaffirmed that the standards from BVerfGE 79, 365 remain applicable. Because the complainant’s subjective interest was very low and the case had little objective significance beyond the individual dispute, a downward deviation from the standard amount was justified.

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