Germans' language skills and hearing rights in criminal proceedings

BVerfG 2 BvR 2272/16Bverfg / 2. Senat 1. Kammer23.01.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court held that the Regional Court of Heilbronn violated the complainant's right to be heard when it upheld the rejection of his objection against a criminal order without addressing concrete indications that he did not understand German and therefore may have needed a translation of the service. The court had also ignored submissions suggesting that the police communication may have been in English. The later ruling on the hearing complaint did not cure the defect because it remained merely formulaic. The complaint was otherwise not admitted, and the request for interim relief became moot after the complainant's release. Baden-Württemberg must reimburse necessary expenses.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; courts must consider decisive party submissions and may not ignore concrete factual indications contradicting their factual premise. A violation is not cured by a subsequent decision that merely asserts the submissions were taken into account without substantively engaging with the overlooked argument. Where the file contains explicit indications of insufficient language proficiency, the court must explain why it nonetheless assumes adequate understanding and why no further clarification is required; otherwise the decision is susceptible to being set aside and remitted (consid. 14-17).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2272/16, Stattgebender Kammerbeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-23

Aktenzeichen: 2 BvR 2272/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170123.2bvr227216

Dokumenttyp: Stattgebender Kammerbeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 187 Abs 2 GVG, § 37 Abs 3 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Heilbronn, 17. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 13. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschlussvorgehend AG Heilbronn, 22. August 2016, Az: 23 Cs 26 Js 30072/15, Beschlussnachgehend BVerfG, 8. Dezember 2017, Az: 2 BvR 2272/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von Beteiligtenvortrag im Strafverfahren - hier: Zustellung eines Strafbefehls ohne ggf gem § 187 Abs 2 GVG erforderliche Übersetzung und Übergehen von Zweifeln bzgl der Sprachkenntnisse des Angeklagten

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 - 2 Qs 77/16 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl.

2 1. Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und reiste am 28. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Amtsgericht Heilbronn erließ am 9. Dezember 2015 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Veränderung eines amtlichen Ausweises sowie Gebrauchs dieses Ausweises gegen den Beschwerdeführer. Am 11. Dezember 2015 wurde der Strafbefehl im Wege der Ersatzzustellung an einen Vertreter der Wohneinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, zugestellt. Eine Übersetzung war nicht beigefügt; in der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Strafanzeige war unter der Überschrift "Sprachmerkmale / Deutsche Sprache" vermerkt: "kein deutsch".

3 Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers legte am 29. Juli 2016 Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Der Beschwerdeführer spreche nicht ansatzweise hinreichend deutsch, so dass die Zustellung des Strafbefehls ohne die nach § 187 Abs. 2 GVG erforderliche Übersetzung entsprechend § 37 Abs. 3 StPO unwirksam sei. Jedenfalls sei aber Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beratungsgesprächs am 29. Juli 2016 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist erlangt habe.

4 2. Mit Beschluss vom 22. August 2016 verwarf das Amtsgericht Heilbronn den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, um vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Weder bei dem Gespräch mit der Polizei bei Fertigung der Strafanzeige noch bei Gesprächen mit der Ausländerbehörde sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden.

5 3. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, wobei der Bevollmächtigte eidesstattlich versicherte, eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei nur auf Englisch möglich, vermutlich hätten auch die Polizeibeamten sich in englischer Sprache mit ihm verständigt. Aus der Akte ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche.

6 4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 wies das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurück. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 3 StPO im Strafbefehlsverfahren entsprechend anzuwenden sei, sei eine Übersetzung jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der vom Amtsgericht dargelegten zutreffenden Gründe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Auch die Wiedereinsetzung habe das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag keine Angaben enthalten habe, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer von der Fristversäumung Kenntnis erlangt habe.

7 5. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Beschluss sich nicht mit dem Vortrag zu den Sprachkenntnissen und den diesbezüglichen Vermerken in der Akte auseinandersetze. Zudem habe der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Fristversäumnis bereits mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 vorgetragen.

8 6. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wies das Landgericht die "Gegenvorstellung" zurück. Die Schriftsätze des Verteidigers seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Ergänzend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. Juli 2016 den Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt habe und demzufolge bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Strafbefehl und der Versäumung der Einspruchsfrist erlangt haben müsse. Demnach sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erst am 29. Juli 2016 Kenntnis erlangt, nicht schlüssig dargelegt.

9 7. Ab dem 7. Oktober 2016 verbüßte der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht gezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2015, er wurde jedoch nach Zahlung der noch verbliebenen Geldstrafe am 15. November 2016 aus der Haft entlassen.

II.

10 1. Der Beschwerdeführer rügt mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit den Argumenten der Verteidigung zur Frage der tatsächlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl diese ebenso streitig wie entscheidungserheblich seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die Kammer die Argumente nicht einmal in Erwägung gezogen habe, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstelle.

11 2. Den im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Haft für erledigt erklärt.

III.

12 Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg und der Generalbundesanwalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV.

13 Die Voraussetzungen für eine teilweise stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 69, 141 <143>; 70, 288 <293>; 83, 24 <35>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

14 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267 <274>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>).

15 2. a) Solche Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in der Strafanzeige vom 4. September 2015 ausdrücklich unter dem Punkt "Sprachmerkmale / Deutsche Sprache" vermerkt wurde: "kein deutsch". Das Landgericht hat sich im Beschluss vom 13. Oktober 2016 mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Nachdem dieser Vermerk der Annahme, der Beschwerdeführer spreche hinreichend Deutsch, um den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, entgegensteht, hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht dennoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgeht. Auch den Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Gespräch mit den Polizisten möglicherweise auf Englisch geführt wurde, was er zumindest ansatzweise beherrscht, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Der Akteninhalt ist angesichts des Vermerks zu den Sprachkenntnissen zumindest nicht eindeutig, so dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängt. Es hätte daher einer Erläuterung bedurft, warum das Landgericht dies für nicht erforderlich hielt.

16 b) Der Gehörsverstoß ist durch die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht geheilt worden, da auch im Beschluss vom 17. Oktober 2016 keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand erfolgte, sondern lediglich floskelhaft ausgeführt wurde, die Schriftsätze seien bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt worden.

17 c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich, da das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags zu den Sprachkenntnissen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Landgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das Fehlen der nach § 187 Abs. 2 GVG bei mangelnden Sprachkenntnissen erforderlichen Übersetzung die Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls zur Folge hat. Auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es daher erst dann an, wenn das Landgericht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen sollte.

18 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

19 4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Hinblick auf die offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entspricht es der Billigkeit, auch die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen Auslagen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Schlagwörter

right to be heardtranslationservice of processcriminal orderlanguage skillshearing complaintconstitutional complaintremandobjection periodreinstatement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Regional Court violated the right to be heard by ignoring arguments about the applicant's German language skills and the need for translation of the criminal order.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court failed to address decisive evidence in the file suggesting insufficient German proficiency and did not explain why no further inquiry was needed.

Extrahierte Begründung

Art. 103(1) GG requires courts to consider relevant party submissions. The file contained an explicit note 'no German'; this contradicted the assumption of sufficient language skills. The appellate court also ignored the submission that communications may have taken place in English and left unexplained why no further clarification was necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the later ruling on the hearing complaint cured the hearing violation.

Extrahierter Entscheid

No. The later decision only stated formulaically that the submissions had been considered and did not engage with the decisive argument.

Extrahierte Begründung

A Gehörsverstoß is cured only if the subsequent decision substantively addresses the overlooked submission; a mere boilerplate reference is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the request for interim relief became moot after release from custody.

Extrahierter Entscheid

Yes. After the complainant's release, the interim relief request no longer required a separate decision.

Extrahierte Begründung

The complainant declared the interim application resolved after his release from detention.

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