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BVerfG 2 BvR 87/17 ΓÇó Interim injunction denied for insufficient constitutional substantiation
BVerfG 2 BvR 87/17Bverfg / 2. Senat 1. Kammer16.01.2017Dismissed
The Federal Constitutional Court denied an application for an interim injunction in a constitutional complaint case. It held that the complaint was not sufficiently substantiated because the applicant failed to identify concrete constitutional standards, explain the alleged fundamental-rights violations, or adequately address the reasoning of the challenged Administrative Court of Augsburg order. Because the application had no sufficient prospect of success, legal aid and appointment of counsel were also refused.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; interim injunction in constitutional complaint proceedings may be granted only if urgently required to avert serious disadvantages or for another important public-interest reason; strict review applies. If the constitutional complaint is not manifestly inadmissible or unfounded, a balancing of consequences is required. However, an interim application may be rejected where the underlying complaint is presently inadmissible for lack of substantiation under § 23 Abs. 1 sentence 2 and § 92 BVerfGG. In a complaint against a court decision, the applicant must engage specifically with the reasoning of the challenged decision and identify the alleged constitutional violations; mere reference to fundamental rights or to another favorable constitutional decision is insufficient.
Entscheidungsdatum: 2017-01-16
Aktenzeichen: 2 BvR 87/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170116.2bvr008717
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend VG Augsburg, 3. Januar 2017, Az: Au 1 S 16.32970, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: unzureichende Substantiierung des verfassungsrechtlichen Maßstabs, mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Versagung von PKH bei fehlenden Erfolgsaussichten
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A… für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
2 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
3 b) Nach diesen Maßstäben kann die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, weil die Verfassungsbeschwerde sich derzeit mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG als von vornherein unzulässig erweist.
4 Die Verfassungsbeschwerde nimmt weder ausdrücklich noch in der Sache konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe in Bezug. Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene gerichtliche Entscheidung nicht genügen und worin genau die gerügte Grundrechtsverletzung zu sehen sein soll, wird nicht deutlich; der Beschwerdeführer nennt ohne weitere Erläuterungen lediglich Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG als verletzte Grundrechte. Ungeachtet der Frage, welche verfassungsrechtliche Argumentation durch die Quellen, auf die der Antragsteller sich beruft, gestützt werden soll, werden diese nicht beigefügt und nicht einmal konkret benannt. Ferner fehlt es an der im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung dieser Entscheidung. Eine entsprechende Darlegung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass auf eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen und vorgetragen wird, diese betreffe einen vergleichbaren Sachverhalt.
5 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A… für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.