Non-admission for manifest inadmissibility; abuse fee of €500

BVerfG 2 BvR 871/16Bverfg / 2. Senat 2. Kammer13.12.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against an OLG Oldenburg order rejecting a bias recusal motion as inadmissible. It held that the complaint failed to satisfy the statutory substantiation requirements because it lacked a coherent factual presentation and did not adequately set out the challenged decision. The Court also imposed an abuse fee of EUR 500, emphasizing the obvious hopelessness of the filing and the complainant’s repeated submission of unsuccessful constitutional complaints.

Omnilex-Regeste

§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92, 93a Abs. 2 BVerfGG; offenkundige Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei gravierenden Substantiierungsmängeln. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keinen in sich schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Sachverhalt darstellt, den angegriffenen Hoheitsakt nicht vollständig wiedergibt oder vorlegt und damit die Begründungsanforderungen offensichtlich verfehlt. In einem solchen Fall fehlt es an jeder hinreichenden Aussicht auf Erfolg. § 34 Abs. 2 BVerfGG rechtfertigt die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, wenn die Beschwerde für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos erscheinen musste; dies gilt insbesondere bei wiederholten, erkennbar substanzlosen Eingaben (consid. 3, 5-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 871/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-13

Aktenzeichen: 2 BvR 871/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161213.2bvr087116

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. April 2016, Az: 15 EK 5/16, Beschlussnachgehend BVerfG, 27. März 2017, Az: 2 BvR 871/16, Kammerbeschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit bei gravierenden Substantiierungsmängeln der Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines durch den Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit gegen verschiedene Richter am Oberlandesgericht als unzulässig.

I.

2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3 Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen genügt. Der Beschwerdeführer trägt bereits keinen kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachverhalt vor. Er nimmt in seiner Verfassungsbeschwerde Bezug auf verschiedene von ihm gestellte Anträge und unterschiedliche Gerichtsverfahren, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem hier angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts stehen. Diesen gibt der Beschwerdeführer schließlich weder vollständig wieder, noch legt er ihn vor.

4 Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

5 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

6 1. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>).

7 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich. Für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr spricht, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer aus den genannten Gründen in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keinerlei verfassungsrechtliche Substanz hat. Die Beschwerdebegründung zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung der Rolle und Funktion des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die dazu berufenen Fachgerichte. Jeder Einsichtige hätte erkannt, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise genügt und damit offensichtlich unzulässig ist.

8 3. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € für angemessen, aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung und Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden anzuhalten. Der Beschwerdeführer hat bereits weit über hundert Verfassungsbeschwerden eingelegt, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiation requirementsabuse feerecusalmanifest hopelessness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be admitted for decision under § 93a BVerfGG

Extrahierter Entscheid

No. The complaint offered no sufficient prospect of success because it was manifestly inadmissible and failed to meet the substantiation requirements of §§ 92, 23(1) sentence 2 BVerfGG.

Extrahierte Begründung

The submission did not present a coherent, self-contained factual account and referred to unrelated motions and proceedings. The challenged OLG order was neither fully reproduced nor submitted.

Kernrechtsfrage

Whether an abuse fee should be imposed under § 34(2) BVerfGG

Extrahierter Entscheid

Yes. The filing was abusive because any reasonable person would have recognized the complaint as obviously inadmissible and wholly without constitutional substance.

Extrahierte Begründung

The Court stressed the repeated filing of over one hundred unsuccessful constitutional complaints and held that the fee was necessary to deter further plainly hopeless filings.

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