Interim injunction denied for insufficient substantiation

BVerfG 1 BvQ 49/16Bverfg / 1. Senat 2. Kammer27.12.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for an interim injunction. It held that the application did not sufficiently substantiate any serious disadvantage or other urgent ground under § 32(1) BVerfGG. The filing also failed to present the facts, procedural history, and the challenged custody decision in a way that would permit even a summary review of whether a future constitutional complaint would be admissible and not manifestly unfounded. The order is final and not subject to appeal.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; requirements for an isolated application for interim relief; the applicant must substantiate not only the asserted urgency ground and the consequences balance, but also the non-obvious admissibility and non-manifest unfoundedness of the intended constitutional complaint. For this purpose, the challenged act and the essential materials must be submitted or at least presented in a manner permitting a responsible summary constitutional review. A merely conclusory or incomplete account of the facts and procedural history renders the application inadmissible (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvQ 49/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-12-27

Aktenzeichen: 1 BvQ 49/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161227.1bvq004916

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags - schwerer Nachteil nicht dargelegt - unzureichende Darlegung des Ausgangssachverhalts sowie des Verfahrensgangs

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für ihre Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten, zwischenzeitlich verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

2 1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch.

3 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

4 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 <226 f.>; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte.

5 Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar, worin der schwere Nachteil oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht.

6 b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragsstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

7 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag nicht. Es fehlt an einer geordneten und nachvollziehbaren Darstellung von Sachverhalt, Verfahrensgang und Verfahrensstadium. Auch hat die Antragstellerin die beanstandete Sorgerechtsentscheidung weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintsubstantiationcustodyadmissibilityserious disadvantagesummary review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the isolated application for an interim injunction was sufficiently substantiated under § 32(1) BVerfGG.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not set out in a comprehensible way why a serious disadvantage, imminent violence, or another urgent reason could justify interim relief.

Extrahierte Begründung

An application under § 32(1) BVerfGG is admissible only if the conditions for interim relief are specifically shown. The required balancing of consequences must be capable of favoring the applicant on the basis of the application.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant adequately presented the facts, procedural history, and supporting documents needed to assess the prospective constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The application lacked an orderly and comprehensible account of the facts and procedural course, and neither attached nor sufficiently described the challenged custody decision and necessary materials.

Extrahierte Begründung

For an isolated interim injunction, the Court must be able to make at least a summary assessment that the future constitutional complaint is neither inadmissible nor manifestly unfounded; this requires submission or faithful description of the challenged act and essential documents.

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