Constitutional complaint inadmissible for missing deadline; no reinstatement

BVerfG 1 BvR 1936/14Bverfg / 1. Senat 1. Kammer16.11.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court held that the constitutional complaint was filed after the deadline under § 93(1) sentence 1 BVerfGG and was therefore inadmissible. The accompanying request for reinstatement was denied because the applicant did not substantiate any grounds for an excusable failure to meet the deadline under § 93(2) sentence 1 BVerfGG. The Court dispensed with further reasoning under § 93d(1) sentence 3 BVerfGG.

Regest

§ 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BVerfGG; Wiedereinsetzung und Fristversäumnis bei der Verfassungsbeschwerde: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist nicht gewahrt ist. Wiedereinsetzung setzt die schlüssige Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich eine unverschuldete Fristversäumnis ergibt; fehlen solche Gründe, ist der Antrag abzulehnen. Die bloße Behauptung der Fristversäumnis genügt nicht (vgl. consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1936/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-16

Aktenzeichen: 1 BvR 1936/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161116.1bvr193614

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschlussvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschlussvorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintdeadlinereinstatementinadmissibilitymissed time limit