BVerfG — 1 BvR 2311/16, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2016-11-22
Aktenzeichen: 1 BvR 2311/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161122.1bvr231116
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 1 BGB, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 3 S 1 BGB
Vorinstanz: vorgehend AG München, 6. Oktober 2016, Az: 551 F 9082/16, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des auf Sorgerechtsübertragung gerichteten eA-Antrags, wenn in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht in Streit steht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig.
2 1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 12, 36 <44 f.>; 23, 42 <49>).
3 2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.