Interim relief inadmissible when custody exceeds contact dispute

BVerfG 1 BvR 2311/16Bverfg / 1. Senat 2. Kammer22.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application for interim relief. The applicant, in a constitutional complaint proceeding, sought temporary transfer of parental custody, but the underlying dispute before the court concerned only contact rights. The Court held that interim relief under § 32(1) BVerfGG must be limited to the subject matter that gave rise to the constitutional dispute and may not expand beyond it. The requested custody order therefore was not a permissible subject of provisional regulation.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung nur innerhalb des Streitgegenstands des Hauptsacheverfahrens. Die einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Regelung desjenigen Zustands, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat, und darf den Ausgangsstreit nicht überschreiten (vgl. consid. 2). Begehrt der Beschwerdeführer im Eilverfahren eine Maßnahme, die in der Hauptsache nicht Streitgegenstand ist, so ist der Antrag unzulässig; dies gilt insbesondere, wenn statt der im Ausgangsverfahren allein streitigen Umgangsregelung die Übertragung der elterlichen Sorge verlangt wird (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2311/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-11-22

Aktenzeichen: 1 BvR 2311/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161122.1bvr231116

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 1 BGB, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 3 S 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend AG München, 6. Oktober 2016, Az: 551 F 9082/16, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des auf Sorgerechtsübertragung gerichteten eA-Antrags, wenn in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht in Streit steht

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 12, 36 <44 f.>; 23, 42 <49>).

3 2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintcustodycontact rightsadmissibilityfamily law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an interim injunction under Section 32(1) BVerfGG may extend beyond the subject of the underlying constitutional dispute.

Extrahierter Entscheid

No. Interim relief must remain confined to provisionally regulating the factual situation that triggered the constitutional dispute.

Extrahierte Begründung

The requested custody transfer would go far beyond the underlying dispute, which concerned only contact rights, so the application was outside the permissible scope of interim relief.

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