Inadmissible constitutional complaint and abuse fees imposed

BVerfG 1 BvR 2302/16Bverfg / 1. Senat 2. Kammer20.10.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint concerning the attempted recovery of EUR 279.27 in interest. It found no grounds under § 93a Abs. 2 BVerfGG and held that the submission lacked constitutional substance. Because the complaint was plainly hopeless and part of repeated similar filings by the complainant and her attorney, the Chamber imposed an abuse fee of EUR 500 on each of them under § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Omnilex-Regeste

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; non-admission of a constitutional complaint and abuse fee for obviously hopeless filings: A constitutional complaint is not to be admitted where it lacks fundamental constitutional significance and no weighty rights impairment or special disadvantage is shown. A complaint that is manifestly unsubstantial and objectively futile may constitute abuse when filed despite clear inadmissibility. This applies with particular force to legally trained complainants and their counsel, who must examine admissibility and prospects with the diligence expected of attorneys. Repeated similar unsuccessful filings may justify an abuse fee against both the complainant and the representative (consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2302/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-20

Aktenzeichen: 1 BvR 2302/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161020.1bvr230216

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 5. September 2016, Az: 83 O 1092/16, Beschlussvorgehend LG Landshut, 28. Juni 2016, Az: 83 O 1092/16, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr jeweils zu Lasten der in eigener Sache beschwerdeführenden Rechtsanwältin als auch ihrer Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin und ihrer Bevollmächtigten werden Missbrauchsgebühren jeweils in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2 Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder der Beschwerdeführerin durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <249>; stRspr). Ihr geht es nach eigenen Angaben um die nachträgliche Realisierung einer Zinsforderung in Höhe von 279,27 €. Dabei verkennt sie, dass sich das Landgericht in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der an eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu stellenden Anforderungen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die herrschende Meinung im Schrifttum berufen kann (vgl. nur Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 286 Rn. 31 m.w.N.).

3 Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 2. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nachlässigkeit ihres Beschwerdevorbringens und der in der Vergangenheit bereits von ihr und ihrer Bevollmächtigten erhobenen Verfassungsbeschwerden hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch ihrer Bevollmächtigten gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.

5 a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>).

6 Dies gilt insbesondere gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Bevollmächtigten als Rechtsanwältin. Von ihnen ist, auch wenn sie in eigener Sache tätig werden, zu erwarten, dass sie sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraus-setzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzen, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägen und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).

7 b) Gemessen an diesen Grundsätzen spricht für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer Bagatellforderung an das Bundesverfassungsgericht gewandt hat und die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere keine verfassungsrechtliche Substanz erkennen lässt. Hinzu kommt, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihre Bevollmächtigte bereits in der Vergangenheit wiederholt mit vergleichbar unzulässigen Verfassungsbeschwerden in Erscheinung getreten sind. Wegen einer von ihnen gemeinsam mit einer weiteren Rechtsanwältin erhobenen Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2013 der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bereits einmal eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil sie die aus professioneller Sicht zu beachtenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde grob verkannt habe (1 BvR 2511/13). Dies hat sie nicht daran gehindert, drei weitere Verfassungsbeschwerden zu erheben, die ebenfalls offensichtlich nicht die aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen erfüllt haben und daher von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (1 BvR 2990/14, 1 BvR 780/16 und 1 BvR 2101/16). Der darin zum Ausdruck kommende Missbrauch des Beschwerderechts ist auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die sich die Beschwerdebegründung vorbehaltlos zu eigen gemacht hat, und rechtfertigt es daher, auch sie mit einer Missbrauchsgebühr zu belegen.

8 c) Unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Bevollmächtigten - soweit diese aus der Akte ersichtlich sind - erscheint der Höhe nach ein Betrag von jeweils 500 € als angemessen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiationabuse feeminor claimattorney diligencerepeated filings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be accepted for decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was not accepted because it lacked fundamental constitutional significance and did not show a sufficient basis for accepting it to protect the complainant's rights.

Extrahierte Begründung

The submission did not show a particularly serious rights violation or a special disadvantage. The underlying dispute concerned only a minor interest claim, and the complaint failed to meet the substantiation requirements.

Kernrechtsfrage

Whether abuse fees should be imposed on the complainant and her representative

Extrahierter Entscheid

Yes. The Court imposed an abuse fee of EUR 500 each on the complainant and her lawyer.

Extrahierte Begründung

The complaint was obviously hopeless, poorly substantiated, and part of repeated similar filings by the complainant and her lawyer. As an attorney, the representative was expected to assess admissibility and prospects carefully.

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