Election review complaint dismissed; recusation motion inadmissible

BVerfG 2 BvC 16/15Bverfg / 2. Abteilung29.09.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an obviously inadmissible motion to recuse Judge Müller, holding that the complainant’s objections were incapable of supporting a fear of bias and that no statement from the judge was required. It then denied legal aid because the intended proceedings lacked sufficient prospects of success. Finally, the election review complaint itself was dismissed; the Court relied on the reasons set out in the reporting judge’s letter of 21 July 2016 and, pursuant to the applicable provisions, gave no further reasoning.

Regest

§ 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BVerfGG; offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn sein Vorbringen von vornherein gänzlich ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; in diesem Fall bedarf es weder einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters noch ist dieser von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. auch § 24 S. 2 BVerfGG). Bloße Mitteilungen einer vorläufigen Rechtsauffassung, sachliche richterliche Aufklärungstätigkeit, die Mitgliedschaft eines Richters in einer Partei oder dessen Wahl auf deren Vorschlag genügen für sich allein nicht. Prozesskostenhilfe setzt nach §§ 114, 121 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt sie, ist das Gesuch abzuweisen. Bei der Wahlprüfungsbeschwerde kann nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvC 16/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-29

Aktenzeichen: 2 BvC 16/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160929.2bvc001615

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3 So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2016 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch vermag die Zugehörigkeit des Richters Müller zur CDU für sich allein ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) wie dessen Wahl auf Vorschlag dieser Partei (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4). Aus dem übrigen, teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern hieraus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln.

4 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

5 3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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