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BVerfG 1 BvQ 33/16 ΓÇó Dismissal of urgent constitutional order and abuse fee
BVerfG 1 BvQ 33/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer29.09.2016Dismissed
The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim order because it did not satisfy the substantiation requirements and showed no recognizable urgency. Given the applicant’s repeated filing of largely incomprehensible and substantively empty urgent applications, the Court treated the request as abusive and imposed a misuse fee of EUR 500 under § 34(2) BVerfGG. The decision was declared non-appealable, including as to the fee.
§ 32 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 BVerfGG; einstweiliger Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht und Missbrauchsgebühr: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt und eine Eilbedürftigkeit nicht erkennen lässt. Ein Missbrauch im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt insbesondere vor, wenn ein offensichtlich unzulässiger und substanzloser Eilantrag wiederholt gestellt wird; dies gilt in besonderem Maße bei Wiederholungsfällen und nach vorausgegangener Warnung. Das Gericht muss die Inanspruchnahme seines Bearbeitungsvorrangs durch erkennbar aussichtslose Anträge nicht hinnehmen (consid. 1-5).
Entscheidungsdatum: 2016-09-29
Aktenzeichen: 1 BvQ 33/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160929.1bvq003316
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Stellung völlig unsubstantiierter Eilanträge, ohne dass Eilbedürftigkeit erkennbar wäre
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
1 1. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
2 2. Der Antragstellerin ist eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist, § 34 Abs. 2, 3. Variante BVerfGG.
3 Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) missbräuchlich gestellt ist. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 <219 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
4 Der vorliegende Antrag ist angesichts der Vielzahl von - insbesondere - isolierten einstweiligen Anordnungsverfahren der Antragstellerin, die im Kern immer wieder die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen zum Gegenstand haben und des - erneut - völlig unsubstantiierten Vortrags, der weitgehend unverständlich ist, auf konkret betroffene Hoheitsakte nicht eingeht und eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 32 BVerfGG nicht erkennen lässt, in diesem Sinne missbräuchlich. Der Eilantrag führt zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs, der einer offensichtlich substanzlosen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2012 - 2 BvR 1243/12 -, juris Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
5 Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 3. Kammer der Ersten Senats vom 28. Juni 2016 - 1 BvQ 21/16 -, mit dem ihr bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste auch von der nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft und auf dieser Grundlage das Für und Wider seiner Einlegung abwägt. Stattdessen hat sie zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht mit pauschalen Vorwürfen in einem offenkundig unzulässigen und jegliche verfassungsrechtliche Substanz entbehrenden Antrag angerufen.
6 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).