No legal interest in higher dispute value after non-admission

BVerfG 1 BvR 443/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer28.07.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected counsel’s applications to set higher dispute values for the constitutional complaint and the interim relief proceedings. Because the complaint had not been admitted and the interim relief request thereby became moot, the Court found no legal interest in fixing a value above the statutory minimum of EUR 5,000. The Court held that, absent special circumstances, non-admission of the complaint normally excludes any higher assessment.

Regest

§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswerts. Der Gegenstandswert ist zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse festzusetzen; im objektiven Rahmen kann auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde Bedeutung erlangen. Wird die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen und nicht inhaltlich geprüft, rechtfertigt dies im Regelfall keine Erhöhung über den Mindestwert; besondere Umstände sind darzutun.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 443/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2016-07-28

Aktenzeichen: 1 BvR 443/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr044316

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2016, Az: 9 V 9129/15, Beschlussvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Juli 2015, Az: 9 V 9171/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 18. April 2016, Az: 1 BvR 443/16, Kammerbeschluss ohne Begründung

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Verwerfung von Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung im eA- und Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Anträge auf Festsetzung der Gegenstandswerte werden verworfen.

Gründe

I.

1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde hierdurch gegenstandslos.

2 Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, die Gegenstandswerte für Zwecke der anwaltlichen Gebührenfestsetzung mit über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Wert festzusetzen.

II.

3 Die Anträge auf Festsetzung der Gegenstandswerte sind unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG der gesetzliche Mindestwert in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Werts ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Bevollmächtigten weder dargetan noch sonst erkennbar.

4 1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris <Rn. 7> und 7. Januar 2009 - 1 BvR 2523/08 -, juris <Rn. 4>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, juris <Rn. 2>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1179/08 -, juris <Rn. 4>).

5 2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte sich, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren oder das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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