No constitutional complaint without motion to continue proceedings

BVerfG 1 BvR 661/13Bverfg / 1. Senat 3. Kammer17.09.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint against a Stuttgart Administrative Court order that had terminated the case under Section 92(2) VwGO as deemed withdrawn. It held that the complainant had not exhausted subsidiary remedies, because he first had to request continuation of the administrative proceedings before the administrative courts. Only then could those courts review whether the requirements for deemed withdrawal were met.

Regest

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; subsidiarity of the constitutional complaint against an order terminating administrative proceedings under § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO; before lodging a constitutional complaint, the complainant must seek continuation of the proceedings before the administrative courts. The subsidiarity principle requires exhaustion not only of the formal legal remedy instance, but of all procedural means capable of curing the alleged fundamental-rights violation. Where the administrative court has declared a claim withdrawn by operation of law, the proper course is an application for continuation so that the administrative courts can judicially review the prerequisites of deemed withdrawal and decide whether termination or continuation is warranted (consid. 7-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 661/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-17

Aktenzeichen: 1 BvR 661/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr066113

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 Abs 2 S 1 VwGO, § 92 Abs 3 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Stuttgart, 4. Januar 2013, Az: 4 K 2061/12, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 92 Abs 2 S 1 VwGO (fiktive Klagerücknahme) muss vor Fachgerichten Antrag auf Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellt werden

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde einen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, mit dem ein Verfahren eingestellt wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.

2 1. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. In diesen Fällen stellt das Gericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolge der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

3 2. Der Beschwerdeführer hatte beim Verwaltungsgericht Klage auf Gewährung von Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes erhoben. Das Verwaltungsgericht forderte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf, konkret und einzelfallbezogen aufzulisten, in welchem Verfahren und für welche Personen Akteneinsicht begehrt werde und die Klage im Hinblick hierauf zu begründen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben werde.

4 Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dem Gericht stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss ein. Die Klage gelte als zurückgenommen; das Verfahren sei trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden.

5 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG, die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

II.

6 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

7 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>). Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115>; stRspr). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

8 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, seine Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Bei Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Verfahren durch Urteil zu entscheiden, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, juris, Rn. 8; vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 77 <Stand Februar 2016>; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 26, 28).

9 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

subsidiarityconstitutional complaintdeemed withdrawalcontinuation of proceedingsadministrative procedureadmissibility