PKH denied in constitutional complaint because applicant could represent herself

BVerfG 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14Bverfg / 2. Senat 2. Kammer11.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court joined two motions for legal aid in pending constitutional complaint proceedings. It denied legal aid and appointment of counsel because the applicant was able to present the facts and legal issues herself and was therefore not dependent on professional representation. The Court noted that the proceedings are free of charge and do not require counsel; any need for more time to answer the Federal Government’s submissions could be met by extending the deadline, which it did until 30 September 2016.

Omnilex-Regeste

§ 90 BVerfGG, § 114 ZPO; Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur ausnahmsweise: Da das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht, ist PKH mit Rechtsanwaltsbeiordnung nur zu bewilligen, wenn sie zur Wahrnehmung der Rechte unerlässlich ist, weil der Beschwerdeführer sich nicht selbst sachgerecht vertreten kann. Ist die betroffene Person nach Inhalt und Form ihrer Eingaben in der Lage, Sachverhalt und rechtliche Argumentation selbstverständlich darzustellen, fehlt es an der Erforderlichkeit der Beiordnung; ein bloßer Mehrbedarf an Zeit ist regelmäßig durch Fristverlängerung auszugleichen (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122, consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14, Prozesskostenhilfebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-11

Aktenzeichen: 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160811.2bvr175414

Dokumenttyp: Prozesskostenhilfebeschluss

Normen: § 90 BVerfGG, § 114 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stralsund, 20. Januar 2014, Az: 1 T 8/14, Beschlussvorgehend AG Wolgast, 17. Februar 2012, Az: 57 XIV 1/11, Beschlussvorgehend LG Stralsund, 20. Januar 2014, Az: 1 T 11/14, Beschlussvorgehend AG Wolgast, 20. Februar 2012, Az: 57 XIV 31/11, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Antragstellern, die in der Lage sind, Ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen

Tenor

  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe verbunden.

  2. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. werden abgelehnt.

Gründe

1 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.

2 Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 <57>; 92, 122 <123>).

3 Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschriften in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Sie vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die sie geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. In den Anträgen auf Prozesskostenhilfe trägt sie vor, auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung nicht "in so kurzer Zeit selbst" antworten zu können und die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts zu benötigen. Dem damit geltend gemachten erhöhten Zeitaufwand für ihr eigenes Tätigwerden kann mit einer Fristverlängerung begegnet werden. Die der Beschwerdeführerin bisher zur Stellungnahme eingeräumte Frist wird bis zum 30. September 2016 verlängert.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidappointment of counselself-representationdeadline extensionwritten proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the constitutional complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid in constitutional complaint proceedings is granted only exceptionally when appointment of counsel is indispensable because the complainant cannot adequately represent herself.

Extrahierte Begründung

The proceedings are free of charge and there is no mandatory legal representation. The applicant’s submissions showed that she could clearly describe the facts and legal arguments herself. Any need for more time could be addressed by extending the deadline rather than appointing counsel.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant needed additional time to respond to the Government’s observations.

Extrahierter Entscheid

Yes, the Court extended the time limit for the applicant’s response until 30 September 2016.

Extrahierte Begründung

The applicant’s difficulty was one of timing rather than inability to self-represent; a deadline extension was the appropriate response.

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