Interim relief against undisclosed courtroom orders

BVerfG 1 BvR 1534/16Bverfg / 1. Senat 3. Kammer08.07.2016Granted

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court granted interim relief against two courtroom orders issued by the presiding judge of the 7th Criminal Senate of the Higher Regional Court of Munich. It held that the constitutional complaint was manifestly well-founded because the reasons for the orders had not been disclosed. The Court therefore suspended both orders until the main constitutional complaint is decided, for a maximum of six months. It also ordered the Free State of Bavaria to reimburse the applicants' necessary expenses.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen; Folgenabwägung bei offensichtlich begründeter Verfassungsbeschwerde. Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt und die angegriffene Maßnahme sich als offensichtlich verfassungswidrig erweist. Sitzungspolizeiliche Anordnungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt werden; dann ist den Betroffenen nicht erkennbar, dass alle erheblichen Umstände in die Abwägung eingestellt worden sind (vgl. consid. 3). Die Frage fachgerichtlichen Rechtsschutzes kann im Eilverfahren offenbleiben, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs jedenfalls unzumutbar wäre.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1534/16, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-07-08

Aktenzeichen: 1 BvR 1534/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160708.1bvr153416

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 176 GVG

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung von sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden Richters eines Strafsenats - Keine Mitteilung der für den Erlass der Anordnungen maßgeblichen Gründe

Tenor

  1. Die Ziffern IV. Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 der Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2016 - 7 St 1/16 - werden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.

  2. Die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2016 - 7 St 1/16 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.

  3. Der Freistaat Bayern hat den Antragstellerinnen die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

2 1. Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175 <2176>). Jedenfalls war den Antragstellerinnen die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, StB 11/15 -, NJW 2015, S. 3671 <3671 f.>).

3 2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 <327  f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 <2118>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 <3013 f.>). Weder die Anordnung vom 6. Juni 2016 noch die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 lassen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.

4 3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Schlagwörter

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