Missed deadline due to insufficient fax safety margin

BVerfG 1 BvR 1806/14Bverfg / 1. Senat 1. Kammer23.06.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court refused reinstatement and did not admit the constitutional complaint. The complainant's counsel had attempted to file by fax shortly before midnight, but the Court held that in constitutional complaint proceedings a safety margin of around 20 minutes beyond the expected transmission time is normally required. Because that margin had not been observed, the missed deadline was not excused and the complaint was inadmissible.

Regest

§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 BVerfGG; Wiedereinsetzung nach versäumter Frist der Verfassungsbeschwerde: Ein Verschulden ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Bevollmächtigte bei der Faxübermittlung einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten über die zu erwartende Übermittlungsdauer hinaus einkalkuliert und innerhalb dieser Zeitspanne wiederholt Übermittlungsversuche unternimmt (vgl. BVerfGE 135, 126). Wird dieser Sicherheitszuschlag nicht eingehalten, ist eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung kann ohne weitere Begründung ergehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1806/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-23

Aktenzeichen: 1 BvR 1806/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160623.1bvr180614

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 10. April 2014, Az: L 6 KR 82/13 NZB, Beschlussvorgehend SG Rostock, 18. September 2013, Az: S 15 KR 117/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumnis bei Faxversand ohne hinreichenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten - Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3 In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f.> m.w.N.).

II.

4 Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.

5 Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintdeadlinefax transmissionreinstatementinadmissibilityprocedural diligencesafety margin