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BVerfG 2 BvR 1490/16 ΓÇó Interim ban on demolition in allotment garden dispute
BVerfG 2 BvR 1490/16Bverfg / 2. Senat 1. Kammer28.07.2016Granted
The Federal Constitutional Court granted interim relief in a constitutional complaint concerning buildings on a communal allotment-garden plot. Pending the complaint, the respondent in the underlying Regional Court proceedings was prohibited from demolishing or removing the buildings, or causing their removal, for up to six months. The Court found the complaint not manifestly inadmissible or unfounded and decided the motion by balancing consequences. It emphasized the risk of irreversible loss of property and use for the applicant and the under-tenants if demolition were allowed before review, while the respondent would suffer only a temporary restriction. The preliminary view also left open whether the threatened demolition would amount to prohibited self-help.
Art. 14 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde; Folgenabwägung. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht vorab, sofern diese weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist; maßgeblich ist dann der Vergleich der Folgen, die bei Nichterlass der Anordnung und späterem Obsiegen, gegenüber den Nachteilen bei Erlass der Anordnung und späterem Unterliegen eintreten würden. Bei drohendem Abriss und damit irreversibler Vernichtung eines erheblichen Vermögenswerts sowie nachhaltiger Nutzungseinbuße kann das Schutzinteresse des Beschwerdeführers schwerer wiegen als eine nur vorübergehende Nutzungsbeschränkung der Gegenseite. Eine mögliche verbotene Eigenmacht kann im Rahmen der vorläufigen Prüfung berücksichtigt werden.
Entscheidungsdatum: 2016-07-28
Aktenzeichen: 2 BvR 1490/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.2bvr149016
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 581ff BGB, § 858 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 15. Juni 2016, Az: 32 W 915/16, Beschlussvorgehend LG München I, 25. Mai 2016, Az: 23 O 7955/16, Beschlussnachgehend BVerfG, 19. Dezember 2016, Az: 2 BvR 1490/16, Beschlussnachgehend BVerfG, 14. März 2017, Az: 2 BvR 1490/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Erlass einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Beseitigung von Gebäuden in Kleingartenanlage bei strittigen Pachtverhältnissen - Folgenabwägung
Dem Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren des Landgerichts München (23 O 7955/16) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Gebäude, die sich auf der Fläche des "Gemeinschaftsgartens" der Kleingartenanlage H. - Flurstück-Nr. …, Gemeinde P., befinden, abzureißen und zu entfernen oder durch beauftragte Dritte entfernen oder abreißen zu lassen.
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
3 2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
4 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, bestünde die Gefahr, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht München - 23 O 7955/16 - durch den von ihm bereits angedrohten Abriss der streitgegenständlichen Gebäude einen nicht unerheblichen Vermögenswert des Beschwerdeführers vernichtet und der Beschwerdeführer beziehungsweise die Unterpächter der Kleingartenanlage eine irreversible Nutzungseinschränkung erleiden.
5 Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so wäre dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens lediglich für den Zeitraum der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung eine Beseitigung der streitgegenständlichen Gebäude und insoweit eine anderweitige Nutzung des Grundstücks untersagt worden. Zwar bestehen offenbar bereits seit längerem Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens beziehungsweise dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks um die Pachtverhältnisse; nach vorläufiger Prüfung ist indes nicht auszuschließen, dass der nunmehr angedrohte Abriss der (seit 1983 vorhandenen) Gebäude gegenwärtig eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen würde.
6 Im Hinblick darauf wiegen das Vermögens- und das Nutzungsinteresse des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.