projekte
BVerfG 2 BvR 1304/14 ΓÇó Gegenvorstellung against non-admission decision rejected as inadmissible
BVerfG 2 BvR 1304/14Bverfg / 2. Senat 3. Kammer13.07.2016Dismissed
The Federal Constitutional Court dismissed a post-decision reconsideration request, treating it as a Gegenvorstellung. It held that chamber orders refusing admission are final and, in principle, cannot be altered. The court further confirmed that for an informally communicated court decision the constitutional complaint period begins with actual receipt in the lawyer’s office, not with later internal reading or dating. Because the OLG Frankfurt decision was received on 10 May 2014, the constitutional complaint filed on 11 June 2014 was out of time.
§ 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG; Gegenvorstellung against a chamber's non-admission order is generally inadmissible, since chamber decisions refusing admission are final and the interest in legal certainty precludes extra-statutory remedies. An exception for cases of manifest disregard of decisive submissions and a corresponding violation of Art. 103 Abs. 1 GG may be left open where such a defect is absent (consid. 2). § 93 Abs. 1 S. 1, 3 BVerfGG, § 35 Abs. 2 S. 2 StPO; where a decision is informally communicated, the constitutional complaint time limit begins upon access of the decision into the recipient's sphere of control, not upon actual reading or later internal processing. For counsel, receipt in the law office suffices; the date stamp is irrelevant (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2016-07-13
Aktenzeichen: 2 BvR 1304/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160713.2bvr130414
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 BVerfGG, § 93b S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 2 BVerfGG, § 35 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 26. November 2015, Az: 2 BvR 1304/14, Kammerbeschluss ohne Begründungvorgehend OLG Frankfurt, 30. April 2014, Az: 3 Ws 211/14, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 17. März 2014, Az: 3 Ws 211/14, Beschlussvorgehend LG Marburg, 24. Januar 2014, Az: 7 StVK 541/12, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen Nichtannahmebeschluss: Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei formloser Mitteilung der angegriffenen Entscheidung bereits mit deren Zugang
Die Gegenvorstellung vom 3. Mai 2016 gegen den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2015 - 2 BvR 1304/14 - wird verworfen.
1 Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 56), ist zu verwerfen.
2 Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits, das der Einräumung weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Bundesverfassungsgericht vorliegendem Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93b Rn. 19), kann offen bleiben, da ein solcher Verstoß im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris).
3 Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit der Gegenvorstellung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt worden wären. Vielmehr hat sich auf der Grundlage des Vortrags der Bevollmächtigten bestätigt, dass der mit einfachem Brief übersandte Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2014 dieser nicht am 11. Mai 2014, sondern bereits am Samstag, den 10. Mai 2014, zugegangen ist.
4 Soweit die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend macht, es dürfe ihrem Mandanten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ausnahmsweise sonntags im Büro gewesen sei und demzufolge den Beschluss bereits an diesem Tag und nicht erst montags mit dem Kanzleidatumsstempel versehen habe, verkennt sie, dass - anders als im Fall der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14 -, juris, Rn. 9) - bei formloser Mitteilung der Entscheidung die Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 BVerfGG mit dem Zugang der Entscheidung beginnt. Zugang liegt vor, wenn die Entscheidung in einer Weise in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass von deren Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (vgl. Hammer, a.a.O., § 93 Rn. 14). Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit dem Eingang der Entscheidung in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, Rn. 2, juris). Vorliegend wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2014 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO formlos mitgeteilt. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war demnach ausgehend vom Tag des tatsächlich bewirkten Zugangs - hier: 10. Mai 2014 - zu berechnen, so dass die am Mittwoch, den 11. Juni 2014 erhobene Verfassungsbeschwerde verfristet war.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.