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BVerfG 2 BvC 68/14 ΓÇó Election complaint dismissed without further reasons
BVerfG 2 BvC 68/14Bverfg / 2. Abteilung06.07.2016Dismissed
The Federal Constitutional Court dismissed an election complaint in summary fashion. It referred to the reasons given in the rapporteur’s letters of 31 May 2016 and, relying on § 26(3) sentence 3 EuWG in conjunction with § 24 sentence 2 BVerfGG, gave no further reasons. Because the main matter was decided, the pending request for an interim injunction was deemed moot.
§ 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG; Wahlprüfungsbeschwerde und Begründungsverzicht: Wird eine Wahlprüfungsbeschwerde aus den in einem richterlichen Hinweis genannten Gründen als unbegründet verworfen, kann von einer weiteren Begründung abgesehen werden. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er keine selbständige Bedeutung mehr entfaltet.
Entscheidungsdatum: 2016-07-06
Aktenzeichen: 2 BvC 68/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160706.2bvc006814
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Spruchkörper: 2. Senat
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
1 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.