Constitutional complaint rejected for insufficient substantiation and no exhaustion

BVerfG 2 BvR 1154/13Bverfg / 2. Senat 3. Kammer20.06.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application for legal aid and appointment of counsel and did not admit the constitutional complaint. The complainant sought release from placement in a psychiatric hospital and transfer to a closed nursing home through an indefinite supervision order. The Court held that the complaint did not meet the substantiation requirements because it failed to show how public safety could be secured in the event of breach of instructions. Insofar as the complainant attacked the conditions of execution of his placement, he did not demonstrate exhaustion of the available legal remedies.

Regest

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und fehlende Rechtswegerschöpfung. Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn der Beschwerdeführer den gerügten Grundrechtsverstoß schlüssig und nachvollziehbar darlegt; bloße Behauptungen oder pauschale Wertungen reichen nicht aus. Wird eine Maßnahme beanstandet, die von einer Gefahrenprognose und Sicherungserwägungen abhängt, ist darzutun, weshalb die begehrte Alternative den Schutz der Allgemeinheit in gleicher Weise gewährleistet. Soweit sich die Beschwerde gegen Vollzugsbedingungen richtet, ist darzulegen, dass der dafür eröffnete fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft worden ist. Fehlt es hieran, kommt eine Nichtannahme in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 1154/13, Kammerbeschluss ohne Begründung

Entscheidungsdatum: 2016-06-20

Aktenzeichen: 2 BvR 1154/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160620.2bvr115413

Dokumenttyp: Kammerbeschluss ohne Begründung

Normen: GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 56c Abs 3 Nr 2 StGB, § 68b Abs 2 S 4 StGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 16. März 2015, Az: 20 Ws 39/15, Beschlussvorgehend LG Stralsund, 19. Januar 2015, Az: 23 StVK 364/14, Beschlussvorgehend OLG Rostock, 23. April 2014, Az: Ws 83/14, Beschlussvorgehend LG Stralsund, 24. Februar 2014, Az: 23 StVK 420/13, Beschlussvorgehend OLG Rostock, 23. April 2013, Az: Ws 121/13, Beschlussvorgehend LG Stralsund, 5. März 2013, Az: 23 StVK 390/12, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei Überweisung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes Pflegeheim anstelle seiner gegenwärtigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zudem mangelnde Rechtswegerschöpfung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R… wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer erstrebt die Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitiger Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dass damit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere im Fall weisungswidrigen Verhaltens, dauerhaft Rechnung getragen werden kann, ist aber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bedingungen des Vollzuges seiner Unterbringung wendet, fehlt es an der Darlegung der Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtsweges.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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