Private companies fully owned by the public sector lack constitutional standing

BVerfG 1 BvR 2871/13Bverfg / 1. Senat 2. Kammer10.05.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two municipally owned energy companies challenged a Federal Administrative Court judgment by constitutional complaint. The Federal Constitutional Court refused to admit the complaint. It held that fully publicly owned private-law companies are directly bound by fundamental rights under Art. 19(3) GG and therefore lack constitutional standing under § 90(1) BVerfGG. In addition, the later complaint alleging a violation of the right to the lawful judge under Art. 101(1) sentence 2 GG was raised only after expiry of the one-month time limit and was inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 3 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; Beschwerdefähigkeit staatlich beherrschter privatrechtlicher Gesellschaften; eine vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende juristische Person des Privatrechts ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden und kann sich nicht selbst auf diese berufen. Maßgeblich ist nach der neueren Rechtsprechung das formale Kriterium der staatlichen Beherrschung; auf die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe kommt es nicht entscheidend an (E. 5 f.). Art. 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG; nach Fristablauf ist eine neue, selbständige Rüge nicht mehr zulässig; zulässig sind nur Erläuterungen, Verdeutlichungen oder Präzisierungen des fristgerecht vorgebrachten Streitstoffs, nicht aber eine substanzielle Erweiterung des Verfahrensgegenstands (E. 7 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2871/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-10

Aktenzeichen: 1 BvR 2871/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160510.1bvr287113

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BVerwG, 10. Oktober 2012, Az: 7 C 8/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen sind nicht grundrechtsfähig (Art 19 Abs 3 GG) und damit nicht beschwerdefähig iSd § 90 Abs 1 BVerfGG - hier: mangelnde Beschwerdefähigkeit zweier vollständig in kommunaler Hand befindlicher Energieunternehmen - zudem teilweise Verfristung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob den Beschwerdeführerinnen gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Weiter kann dahinstehen, ob sie jeweils selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Entscheidung betroffen sind. Denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits aus anderen Gründen unzulässig.

I.

2 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügen, fehlt es ihnen an der erforderlichen Grundrechtsfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG und damit an der Beschwerde-fähigkeit gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG.

3 Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 28, 314 <323>; 129, 78 <91>). Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

4 Die Beschwerdeführerinnen sind inländische juristische Personen des Privatrechts. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine GmbH, die Beschwerdeführerin zu 2) eine GmbH und Co. KG. Ihren Sitz haben sie in S..

5 Die hier als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sind ihrem Wesen nach zwar grundsätzlich auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar (vgl. BVerfGE 99, 367 <389>; 126, 112 <136>; 129, 78 <95>). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht für staatlich beherrschte inländische juristische Personen des Privatrechts. Dabei kann dahinstehen, ob die Stromproduktion - wie die Beschwerdeführerinnen meinen - nicht als öffentliche Aufgabe anzusehen ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen darauf abgestellt, dass die fehlende Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte auch von der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die juristische Person abhängt (vgl. BVerfGE 45, 63 <78 ff.>; 68, 193 <212 f.>). Das Kriterium der Erfüllung öffentlicher Aufgaben hat der Erste Senat indes im Urteil vom 22. Februar 2011 (BVerfGE 128, 226 ff. "Fraport") nicht (mehr) aufgegriffen, sondern ausschließlich das formale Kriterium der staatlichen Beherrschung herangezogen. Aus dem Umstand, dass ein vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, folgt danach, dass es sich nicht seinerseits auf Grundrechte berufen kann. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>).

6 Demnach sind die völlig in kommunaler Hand befindlichen Beschwerdeführerinnen unmittelbar an die Grundrechte gebunden und können sich daher nicht ihrerseits auf Grundrechte berufen. Aus dem von den Beschwerdeführerinnen "hilfsweise" herangezogenen "Rechtsgedanken" des Art. 28 Abs. 2 GG folgt nichts anderes.

II.

7 Soweit die Beschwerdeführerinnen nachträglich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen, haben sie die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht eingehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich hierauf nicht, Gründe zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

8 Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 23, 153 <164>; 127, 87 <110>; BVerfGK 1, 306 <307>). Zwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; innerhalb der Monatsfrist Vorgebrachtes kann demnach erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden. Unzulässig ist es hingegen, nach Fristablauf einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen oder den Verfahrensgegenstand substantiell zu erweitern (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>; 81, 208 <214 f.>; 84, 212 <223>; 109, 279 <304 f.>; 127, 87 <110>; BVerfGK 5, 10 <13>). Ob eine bloß ergänzende Konkretisierung vorliegt oder der Verfahrensgegenstand unzulässig geändert wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 27, 297 <304 f.>; 127, 87 <110>).

9 Die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 erhobene Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt, stellt keine ergänzende Erläuterung des Vortrags der ursprünglich erhobenen Verfassungsbeschwerde dar. Vielmehr machen die Beschwerdeführerinnen in einem neuen und selbständigen Vortrag eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, welche sie vorher nicht beanstandet haben.

10 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintconstitutional standingstate ownershipfundamental-rights capacitytime limitlawful judgeadmissibilitypublicly owned company

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainants were entitled to lodge a constitutional complaint despite being fully publicly owned companies.

Extrahierter Entscheid

No. As fully municipally controlled private-law entities, they were directly bound by fundamental rights and therefore not themselves entitled to invoke Arts. 12, 14 or 3 GG.

Extrahierte Begründung

Under Art. 19(3) GG, only entities capable of being holders of the invoked rights are complainant-capable under § 90(1) BVerfGG. The Court relied on the formal criterion of state control: a company wholly owned by public bodies cannot escape the state's fundamental-rights binding by acting in private-law form.

Kernrechtsfrage

Whether the later complaint based on violation of the statutory judge guarantee was timely.

Extrahierter Entscheid

No. The Art. 101(1) sentence 2 GG complaint was raised only after the one-month limit and was not covered by the request for restitution of time.

Extrahierte Begründung

§ 93(1) sentence 1 BVerfGG requires both filing and substantiation within one month. After expiry, new constitutional grievances or a substantial expansion of the subject matter are inadmissible; the later Vorlagepflicht argument was a new, independent grievance.

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