Interim relief denied after prison transfer for security reasons

BVerfG 2 BvQ 19/16Bverfg / 2. Senat 2. Kammer17.05.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal to transfer him back from Bautzen prison to Butzbach and asked for interim constitutional relief. The Court held that the prerequisites of § 32(1) BVerfGG were not satisfied. Although continued detention in Bautzen made family visits harder and forced the applicant to continue therapy with another therapist, these disadvantages did not outweigh the serious security and resocialization concerns advanced by the prison authorities. The request for an interim order was therefore denied; the decision is final.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; interim relief requires a strict balancing of consequences and may issue only where the reasons favouring provisional protection clearly outweigh the disadvantages of refusal. The substantive constitutional complaint is generally left out of account at this stage. Where a prison transfer has been ordered for security reasons, hardship caused by continued detention at the receiving institution—such as reduced visitation opportunities or interruption of therapy—does not necessarily amount to a severe disadvantage if the opposing risks to institutional security, inmates, staff, and resocialization are weightier (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvQ 19/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-05-17

Aktenzeichen: 2 BvQ 19/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160517.2bvq001916

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 8 Abs 1 StVollzG, § 24 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 26. März 2016, Az: 01 StVK-Vollz-203/16, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Rückverlegung eines aus Sicherheitsgründen in die JVA eines anderen Bundeslandes verlegten Strafgefangenen stellt nicht zwangsläufig einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorliegen.

2 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 44, 98 <101>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 5; stRspr). Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 44, 98 <101>; 88, 25 <35>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 194/11 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 3; stRspr).

3 Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 44, 98 <102>; 91, 70 <75>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 194/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2014 - 2 BvR 1513/14 -, juris, Rn. 4).

4 2. Dies ist hier nicht der Fall. Ergeht die begehrte einstweilige Anordnung nicht, wird die Freiheitsstrafe weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollstreckt. Zum einen werden dadurch Besuche des Vaters und der Lebensgefährtin des Antragstellers erschwert, die beide im Rhein-Main-Gebiet wohnhaft sind. Zum anderen muss der Antragsteller seine in der Justizvollzugsanstalt Butzbach begonnene Therapie mit einem anderen Therapeuten fortsetzen. Diese Nachteile sind von erheblichem Gewicht. Sie wiegen jedoch nicht schwerer als die Gefahren, die - für den Fall, dass sich das Vorbringen der Justizvollzugsanstalt als zutreffend und die Verlegungsentscheidung als rechtmäßig erweisen sollten - mit einer vorläufigen Rückverlegung des Antragstellers verbunden wären. Die Justizvollzugsanstalt Butzbach hat hierzu vorgebracht, dass der weitere Verbleib des Antragstellers in Butzbach mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der Anstalt einherginge, insbesondere auch für die körperliche Unversehrtheit von Mitgefangenen und Bediensteten, und dass eine Trennung des Antragstellers von seinem anstaltsinternen Umfeld überdies aus Resozialisierungsgründen geboten sei. Dem kann auch nicht mit der hilfsweise beantragten vorläufigen Verlegung in eine andere hessische Justizvollzugsanstalt Rechnung getragen werden, da die von der Justizvollzugsanstalt angestrebte Trennung des Antragstellers von seinem bisherigen Umfeld dort nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefprison transfersecurity reasonsbalancing of consequencessevere disadvantageresocializationfamily visitstherapy interruption

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the requirements for an interim order under § 32(1) BVerfGG were met.

Extrahierter Entscheid

No. The disadvantages of continued detention in Bautzen did not clearly outweigh the security and resocialization risks of a provisional return transfer.

Extrahierte Begründung

The Court applied a strict balancing test. Visitor access and therapy disruption were serious, but they did not outweigh the risks alleged by Butzbach prison, namely threats to institutional security, bodily integrity of inmates and staff, and the need to separate the applicant from his former prison environment.

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