Non-admission for insufficient substantiation in legal aid complaint

BVerfG 1 BvR 2607/15Bverfg / 1. Senat 1. Kammer04.04.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against the refusal of legal aid for advice preceding an application for recognition of a disability degree. The complaint was found inadmissible because it did not meet the substantiation requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG and failed to address existing case law allowing reference to free advice by the competent pension authority in comparable situations. Legal aid for the constitutional proceedings was refused for lack of prospects of success, and expense reimbursement was denied.

Regest

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Ablehnung von Beratungshilfe und Verweisung auf kostenfreie Behördenberatung; eine Verfassungsbeschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen nur, wenn sie sich mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auseinandersetzt und darlegt, weshalb auf den konkreten Fall etwas anderes gelten soll. Wird ein Unbemittelter für eine rechtliche Vorbereitung auf eine Antragstellung auf die Beratungspflicht der zuständigen Behörde verwiesen, ist verfassungsrechtlich regelmäßig kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit ersichtlich, wenn auch ein bemittelter vernünftiger Bürger zunächst die kostenlose behördliche Beratung in Anspruch nehmen würde; vgl. insb. die Erwägungen zur Vergleichbarkeit mit der Erwerbsminderungsrente und zur fehlenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2607/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-04

Aktenzeichen: 1 BvR 2607/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160404.1bvr260715

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, BeratHiG, § 14 S 1 SGB 1, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9

Vorinstanz: vorgehend AG Bayreuth, 24. August 2015, Az: 45 UR II 560/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlender Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG - keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bei Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf kostenfreies Beratungsangebot des Rentenversicherungsträgers

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsberatung vor der erstmaligen Beantragung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).

2 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

3 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weswegen im Falle eines Antrags auf die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Beschwerdeführers etwas anderes gelten sollte.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintlegal aidlegal substantiationadmissibilityright to equal access to justicefree administrative advicedisability assessmentexpense reimbursement