Unsubstantiated constitutional complaints rejected; abuse fee imposed

BVerfG 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16Bverfg / 2. Senat 3. Kammer23.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court joined two constitutional complaints arising from Bamberg District Court decisions concerning legal aid. It held that the complaints were inadmissible because the complainant did not explain in a sufficiently substantiated manner any possible violation of rights; mere criticism of the judiciary and a procedural chronology were insufficient. As a result, the applications for legal aid and appointment of counsel were denied. The Court also considered the filing abusive and imposed an abuse fee of EUR 100, noting the complainant's very high number of prior constitutional complaints.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; Art. 90 Abs. 1 BVerfGG; admissibility of constitutional complaints and abuse fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG: A constitutional complaint must, in a comprehensible manner, set out the factual and legal basis of the alleged violation of fundamental rights; a mere reference to challenged decisions, general assertions of illegality, or a recitation of procedural history does not satisfy the substantiation requirement. The Federal Constitutional Court is not required to reconstruct a constitutional issue from incorporated submissions. A complaint that is manifestly inadmissible or hopeless may justify an abuse fee where repeated, evidently futile recourse burdens the Court's capacity (consid. 1 and 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160223.2bvr006316

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend AG Bamberg, 18. Dezember 2015, Az: 0155 UR II 801/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 16. November 2015, Az: 0155 UR II 801/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 21. September 2015, Az: 0155 UR II 801/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 31. August 2015, Az: 0155 UR II 801/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 18. Dezember 2015, Az: 0153 UR II 980/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 16. November 2015, Az: 0153 UR II 980/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 4. November 2015, Az: 0153 UR II 980/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 5. Oktober 2015, Az: 0153 UR II 980/14, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 24. September 2015, Az: 0153 UR II 980/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig sind. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe gegen die Justiz und begnügt sich in seinen Begründungen mit der Darstellung einer Prozesshistorie, die weder den zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren um Beratungshilfe ersucht hat, noch eine mögliche Grundrechtsverletzung im Ansatz erkennen lässt. Der bloße Verweis auf die angegriffenen Entscheidungen und die allgemeine Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit genügt den verfassungsprozessualen Substantiierungspflichten nicht. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Insbesondere geht weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den beigefügten gerichtlichen Entscheidungen und den beim Amtsgericht Bamberg eingereichten Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen willkürlich wären oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise verletzt worden wäre.

2 Da die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>) zu verneinen.

3 Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerden einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden war aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Stand 10. Februar 2016 bereits 263 Verfassungsbeschwerden eingelegt hat und in der Vergangenheit vielfach über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde belehrt wurde. Von den vom Beschwerdeführer eingelegten Verfassungsbeschwerden datieren allein 117 aus dem Jahr 2015. Soweit über die Verfassungsbeschwerden bereits entschieden wurde, sind sie erfolglos geblieben. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht erneut ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerden offensichtlich aussichtslos waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintsubstantiation requirementinadmissibilitylegal aidabuse feeaccess to courtright to be heard

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaints should be accepted for decision

Extrahierter Entscheid

They were not accepted because they were inadmissible and did not satisfy the substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

The complaints contained only general accusations and a procedural history, but no comprehensible showing of a possible violation of rights under Art. 90(1) BVerfGG; the Court would not search for constitutional relevance itself.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

Both requests were rejected for lack of sufficient prospects of success.

Extrahierte Begründung

Because the constitutional complaints had no reasonable chance of success, the requirements for legal aid were not met.

Kernrechtsfrage

Whether an abuse fee should be imposed

Extrahierter Entscheid

An abuse fee of EUR 100 was imposed on the complainant.

Extrahierte Begründung

The filing of obviously hopeless constitutional complaints constituted abuse; this was particularly evident given the complainant's numerous prior constitutional complaints and repeated instructions on admissibility requirements.

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