Eil protection denied for lack of substantiated materials

BVerfG 1 BvQ 8/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer24.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought an interim order suspending enforceability of a child-support enforcement title issued by the Higher Regional Court of Hamm. The Federal Constitutional Court held that the application was inadmissible because the applicant did not submit the documents necessary to assess whether the planned constitutional complaint would be admissible or obviously unfounded. Since the interim request lacked the materials required for a summary constitutional review, it had no prospect of success. The request for legal aid and appointment of counsel was therefore also rejected.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; substantiation requirements for an isolated application for interim relief: an interim application must already be supported by the documents necessary for a summary assessment of the admissibility and manifest merits of the announced constitutional complaint. The challenged measure and the indispensable accompanying materials must be submitted in copy or their content must be described sufficiently for a responsible constitutional review, unless the applicant plausibly shows that this is presently impossible. Where essential procedural documents invoked by the parties and the lower court are not presented, the application is inadmissible. Legal aid under § 114 ZPO analog is excluded if the request for interim relief has no prospect of success.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvQ 8/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: 1 BvQ 8/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160224.1bvq000816

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 29. Januar 2016, Az: II-3 UF 178/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungserfordernis bei isoliertem eA-Antrag - hier: Unzulässigkeit des Antrags bei Nichtvorlage von Unterlagen, die zur substantiierten Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich wären

Gründe

1 1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels über rückständigen und laufenden Kindesunterhalt aus einem oberlandesgerichtlichen Beschluss.

2 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

3 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Er-folgsaussichten der von dem Antragsteller angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 99, 84 <87>).

4 Die Anforderungen an die Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde schlagen sich bereits in den Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nieder. Auch wenn die Frist für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist, muss der Antragsteller, damit zumindest summarisch geprüft werden kann, ob die künftige Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jedenfalls die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern er nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihm dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10, juris, Rn. 17).

5 b) Daran fehlt es hier. Sowohl der Antragsteller als auch das Oberlandesgericht stellen auf verschiedene Schriftsätze und Anlagen des Beistandes und des Antragstellers ab, die allesamt nicht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigefügt und auch nicht in der Sache wiedergegeben sind, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

6 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintsubstantiationadmissibilitylegal aidchild supportprocedural documents

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an interim injunction should be issued under Section 32(1) BVerfGG

Extrahierter Entscheid

No; the application was inadmissible because the Court could not assess whether the intended constitutional complaint would be admissible or manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

An interim application must already be substantiated sufficiently for a summary review. If essential documents and the challenged act are not submitted or adequately summarized, and no plausible reason is given, the Court cannot examine the prospects of the announced complaint.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the injunction request had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid under the analogous application of Section 114 ZPO requires a sufficient prospect of success; that was lacking here.

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