Inadmissible constitutional complaint; judge recusal manifestly unfounded

BVerfG 1 BvR 2793/15Bverfg / 1. Senat 1. Kammer28.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected as manifestly inadmissible the complainant’s motions to recuse Judges Kirchhof, Eichberger, and Britz, holding that the stated grounds were wholly unsuitable to support bias. It then declined to admit the constitutional complaint because it was inadmissible and gave no further reasons. The request for reimbursement of expenses was denied because statutory reimbursement requires a successful complaint and no exceptional equitable grounds justified discretionary reimbursement.

Omnilex-Regeste

§ 19 Abs. 1 BVerfGG; Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig bei gänzlich ungeeigneter Begründung der Besorgnis der Befangenheit. — Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters; dieser ist an der Entscheidung über das Gesuch nicht ausgeschlossen (vgl. auch BVerfGE 131, 239). § 90 Abs. 1, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; eine unzulässige Verfassungsbeschwerde kann ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen werden. § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG; Auslagenerstattung setzt grundsätzlich ein erfolgreiches Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus, eine fakultative Erstattung kommt nur ausnahmsweise aus besonderen Billigkeitserwägungen in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 2793/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-28

Aktenzeichen: 1 BvR 2793/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160128.1bvr279315

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend BSG, 21. September 2015, Az: B 10 ÜG 14/15 B, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityrecusalbiasexpense reimbursementsummary screening

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal motions against Kirchhof, Eichberger, and Britz were admissible

Extrahierter Entscheid

They were manifestly inadmissible because the stated reasons were wholly unsuitable to justify a fear of bias.

Extrahierte Begründung

Where a recusal motion is manifestly inadmissible, no written statement from the challenged judge is required and the judge is not excluded from deciding the motion.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint should be accepted for decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was not accepted because it was inadmissible; the Court gave no further reasons.

Extrahierte Begründung

Under the summary screening procedure, the Court may decline to give additional reasons when a constitutional complaint is inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to reimbursement of expenses

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was granted. Mandatory reimbursement under the statute requires a successful constitutional complaint, and discretionary reimbursement was not justified by special equity reasons.

Extrahierte Begründung

Neither statutory nor exceptional equitable grounds for expense reimbursement were present.

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