BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.01.2016 - 1 BvR 2793/15•BVerfG, 2016-01-28 — 1 BvR 2793/15
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.01.2016 - 1 BvR 2793/15Bverfg / 1. Senat 1. Kammer28.01.2016
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2016-01-28 | 1 BvR 2793/15 | Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG
Entscheidungsdatum: 2016-01-28
Aktenzeichen: 1 BvR 2793/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160128.1bvr279315
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 21. September 2015, Az: B 10 ÜG 14/15 B, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
1 1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.