Unsubstantiated constitutional complaint in sports betting concession case

BVerfG 1 BvR 3078/15Bverfg / 1. Senat 2. Kammer02.02.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint by a sports betting company challenging Hessian appellate decisions in interim proceedings over sports betting concessions. The Court held that the complaint was inadmissible because the complainant had not sufficiently shown compliance with the subsidiarity principle. In particular, it failed to submit the lower-court pleadings or otherwise explain what it had argued there, so the Court could not review whether all available procedural means had been used to avert the alleged constitutional violations. The Court also emphasized that the constitutionality of the concession procedure had been directly at issue below.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 2 S. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; constitutional complaint and subsidiarity: the complainant must not only formally exhaust remedies but must also substantiate, by submitting or reproducing the relevant lower-court pleadings, that it used the available procedural avenues in a manner capable of prompting a factual examination by the specialized courts. Where the challenged legal issue — here the constitutionality of the underlying regulatory scheme — was already central in the lower proceedings, the complainant must have addressed it there if a constitutional complaint is to be admissible (consid. 6-9). A mere reference to an alleged violation of the right to the lawful judge does not cure the failure to demonstrate proper exhaustion of remedies.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 3078/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-02

Aktenzeichen: 1 BvR 3078/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160202.1bvr307815

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 4aff GlüStVtr HE 2012, § 4a GlüStVtr HE 2012, § 4b GlüStVtr HE 2012, § 4c GlüStVtr HE 2012, § 10 GlüStVtr HE 2012

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 5. November 2015, Az: 8 B 1015/15, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 5. November 2015, Az: 8 B 1153/15, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 5. November 2015, Az: 8 B 1210/15, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. November 2015, Az: 8 B 1125/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Vergabe von Sportwettkonzessionen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichenden Darlegungen zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin, ein Sportwettunternehmen, macht eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch die Gewährung von Eilrechtsschutz in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Sportwettkonzessionen geltend.

2 Sie hatte sich in einem vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport durchgeführten Vergabeverfahren um eine von zwanzig bundesweiten Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten beworben. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens hatte das Ministerium angekündigt, dass eine der Konzessionen der Beschwerdeführerin erteilt werden solle. Die vier Antragstellerinnen in den Ausgangsverfahren (im Folgenden: Antragstellerinnen), die nach der Ankündigung des Ministeriums keine Konzession erhalten sollten, begehrten gegen die Konzessionsvergabe vorbeugenden Eilrechtsschutz. Daraufhin untersagten die Verwaltungsgerichte Wiesbaden und Frankfurt am Main in insgesamt vier Verfahren, zu denen die Beschwerdeführerin beigeladen wurde, dem Land Hessen einstweilen die Konzessionsvergabe (unter anderem VG Wiesbaden, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 5 L 1453/14.WI -, juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 2 L 3002/14.F -, BeckRS 2015, 46878). Die Antragstellerinnen hätten einen Anordnungsanspruch, da das durchgeführte Konzessionsverfahren gegen das unionsrechtliche Gebot eines transparenten Auswahlverfahrens verstoßen habe (VG Wiesbaden, a.a.O., Rn. 51 ff.; VG Frankfurt am Main, a.a.O.).

3 Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch die vier angegriffenen Beschlüsse zurück. Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Konzessionssystem für Sportwetten verletze die Antragstellerinnen in ihrer Berufsfreiheit, da die vorgesehene Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Konzessionsvergabe auf ein Glücksspielkollegium, das aus Vertretern der 16 Bundesländer bestehe und mit Zweidrittelmehrheit entscheide, der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes widerspreche und das Kollegium nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei.

4 Die Beschwerdeführerin sieht insbesondere durch das Absehen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. In keiner der vorangegangenen Entscheidungen habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof die jetzt angenommene Verfassungswidrigkeit auch nur angedeutet, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin auf § 44a VwGO verwiesen.

II.

5 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und auch im Übrigen eine Annahme nicht geboten ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt hat, dass ihre Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht wird.

6 Danach hat ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht nur formal zu beschreiten, sondern er muss von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 91, 93 <107>). Daher hat er auch darzulegen, dass der Rechtsweg in gehöriger Weise erschöpft wurde, er also die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung eines Grundrechtsverstoßes genutzt hat (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Dazu gehört es, dass er entsprechende Rechtsmittelschriftsätze vorlegt oder ihrem Inhalt nach wiedergibt, da andernfalls nicht überprüft werden kann, ob ein Beschwerdeführer selbst den Erfolg seines Rechtsmittels durch eine nicht genügende Begründung vereitelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris, Rn. 7).

7 Die Beschwerdeführerin hat weder Schriftsätze der Ausgangsverfahren noch die erstinstanzlichen Beschlüsse vorgelegt. Auch aus den angegriffenen Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht nicht hervor, was sie zur Begründung ihrer Beschwerden vorgebracht hat. Entsprechende Ausführungen wären aber erforderlich gewesen, um dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Beschwerdeführerin - insbesondere durch die Begründung ihrer Beschwerden - dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt und alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die gerügten Grundrechtsverletzungen zu verhindern.

8 Der Beschwerdeführerin war zumutbar, bereits im Ausgangsverfahren auf die Thematik der Verfassungswidrigkeit des Konzessionsverfahrens, auf welche der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung ihrer Beschwerden stützte, einzugehen und insofern den Eilrechtsschutzanträgen der Antragstellerinnen entgegenzutreten. Diese hatten - wie sich aus den erstinstanzlichen Beschlüssen ergibt (VG Wiesbaden, a.a.O., Rn. 29; VG Frankfurt am Main, a.a.O.) - die Verfassungswidrigkeit bereits in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht. Es war für die Beschwerdeführerin auch klar erkennbar, dass sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof anders als in seinen vorangegangenen Beschlüssen nicht auf § 44a VwGO stützen würde, da er nunmehr erstmals in der Sache über die Eilrechtsschutzanträge gegen die Konzessionsvergabe zu entscheiden hatte.

9 Von der Beschwerdeführerin konnten entsprechende Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des Konzessionsverfahrens verlangt werden. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass von einem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gefordert werden kann, bereits das fachgerichtliche Verfahren als "Verfassungsprozess" zu führen (BVerfGE 112, 50 <61>). Etwas anderes gilt aber in Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (BVerfGE 112, 50 <62>). Im Ausgangsverfahren ging es gerade (unter anderem) um die Verfassungswidrigkeit des Konzessionsverfahrens.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintsubsidiarityexhaustion of remedieslawful judgesports betting concessioninterim relief

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible despite missing proof of exhaustion of legal remedies and subsidiarity compliance.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant did not sufficiently substantiate that it had used all available procedural means and exhausted the ordinary remedies in a manner enabling review.

Extrahierte Begründung

Under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, the complainant had to present the lower-court pleadings or their substance. Without them, the Court could not assess whether the complainant had raised the constitutional arguments in the proceedings below, especially since the challenged issue of the concession procedure's constitutionality had been central there.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged violation of the right to the lawful judge due to the failure to refer to the Federal Constitutional Court or the CJEU justified admission of the complaint.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admitted; the Court did not reach a merits-based review because the complaint was already inadmissible for failure to satisfy subsidiarity requirements.

Extrahierte Begründung

The complainant could and had to address the alleged unconstitutionality already in the lower proceedings, where the constitutionality of the concession system was expressly at issue.

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