BVerfG — 1 BvQ 55/15, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: 1 BvQ 55/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160112.1bvq005515
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 113b TKG 2004 vom 10.12.2015, § 113c TKG 2004 vom 10.12.2015, Art 2 Nr 2 VerkdHSpFruSpPflEG
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Inkrafttretens der §§ 113b, 113c TKG idF des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 ("Vorratsdatenspeicherung")
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.