Constitutional complaint inadmissible without prior hearing objection

BVerfG 2 BvR 2474/15Bverfg / 2. Senat 2. Kammer11.01.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint for decision. The complainant had argued that the Regional Court had relied on a submission from the prison authority without giving him access before issuing its order. The Court held that, even assuming a violation of the right to be heard, the complaint was inadmissible because the complainant had not first filed a hearing objection under the prison-execution rules and criminal-procedure analogue. The decision therefore turned on material subsidiarity; the alleged merits violation was left open.

Regest

Art. 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; materielle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen behaupteten Gehörsverstoß nicht zuvor mit der nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 33a StPO eröffneten Anhörungsrüge geltend macht. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt neben formeller Rechtswegerschöpfung die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden, sachnächsten prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der Grundrechtsverletzung. Ob die angegriffene Entscheidung in der Sache Grundrechte verletzt, bleibt dann offen (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvR 2474/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-11

Aktenzeichen: 2 BvR 2474/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160111.2bvr247415

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 Abs 1 S 2 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Regensburg, 10. Dezember 2015, Az: SR StVK 761/15, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 StVollzG, 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

2 1. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).

3 Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, juris, Rn. 2 f.) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO offen.

4 2. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.

5 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

constitutional complaintsubsidiarityright to be heardhearing objectionprison lawinadmissibility