Constitutional complaint inadmissible for lack of substantiation

BVerfG 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15Bverfg / 1. Senat 2. Kammer02.11.2015Inadmissible

Zusammenfassung

A GmbH operating in the energy sector challenged sewer connection contributions before the Federal Constitutional Court. The Court did not admit the constitutional complaints because they were not sufficiently substantiated. In particular, the complainant failed to explain why it was fundamental-rights capable and therefore entitled to lodge a constitutional complaint under Art. 19(3) GG and § 90(1) BVerfGG, even though its legal form and public-service function raised doubts in that regard.

Regest

Art. 19(3) GG; § 90(1), § 23(1) sentence 2, § 92 BVerfGG; admissibility of a constitutional complaint by a private-law company held or controlled by the public sector. A constitutional complaint is inadmissible if the complainant does not substantiate its capacity to bear fundamental rights and thus its complaint standing. Legal persons under private law may rely on fundamental rights only insofar as the rights are applicable by nature; where a company is held or controlled by the public sector and performs a public task, it must specifically address why it is nevertheless fundamental-rights capable. If such submission is lacking, the complaint fails to satisfy the heightened substantiation requirements.

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-02

Aktenzeichen: 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151102.1bvr153015

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 9 KAG MV

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juni 2015, Az: OVG 9 N 24.15, Beschlussvorgehend VG Cottbus, 24. Februar 2015, Az: VG 6 K 779/14, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen - hier: Angaben zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin, ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg.

2 Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt sie eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Sie beruft sich auf das Rückwirkungsverbot sowie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143) auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

II.

3 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie sind unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert begründet wurden.

4 Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig und damit gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig ist.

5 1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 129, 78 <91>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511>). Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369>; 59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>; 128, 226 <245 f., 247>).

6 2. Die Beschwerdeführerin hat zur Frage ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nichts vorgetragen, obwohl ein Vorbringen hierzu angezeigt war. Denn die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung als "S. GmbH" sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei ihr um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt, welches von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung ist eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Beschwerdeführerin bestand daher Anlass, sich mit ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit auseinanderzusetzen.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

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