Interim injunction denied for insufficient substantiation

BVerfG 2 BvQ 43/15Bverfg / 2. Senat 3. Kammer27.11.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Constitutional Court rejected an application for interim constitutional relief. The applicant had challenged rulings of the Thuringian Higher Regional Court and the Erfurt Regional Court, but failed to submit the Regional Court decision or describe it sufficiently. The Court held that a § 32 BVerfGG application must be fully substantiated and must also show that the intended constitutional complaint would be admissible and not manifestly unfounded. Because the lower-court decision was available only by email, the requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG were not met.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit sowie die Zulässigkeit und offensichtliche Unbegründetheit der in der Hauptsache beabsichtigten Verfassungsbeschwerde substantiiert dargelegt sind. Bei gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteter Verfassungsbeschwerde sind die angegriffenen Entscheidungen und die zur verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich in Ablichtung vorzulegen oder ihrem Inhalt nach vollständig darzustellen. Eine Übersendung von Unterlagen lediglich per E-Mail genügt den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG nicht; das BVerfGG kennt insoweit keine § 130a Abs. 1 ZPO entsprechende Regelung. Fehlt eine für die Prüfung wesentliche Entscheidung, ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ausgeschlossen (consid. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

BVerfG — 2 BvQ 43/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 2 BvQ 43/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151127.2bvq004315

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 130a Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. November 2015, Az: 2 W 578/15, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 19. November 2015, Az: 3 O 1379/15, Beschlussnachgehend BVerfG, 27. November 2015, Az: 2 BvQ 43/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei Übermittlung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung lediglich als E-Mail

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2 1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

3 2. Den genannten Anforderungen genügt der Antrag nicht. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Begründung.

4 a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört auch, dass der Beschwerdeführer die zum Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorlegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so darstellt, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; für den vorgelagerten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -).

5 b) Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat zwar den angegriffenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. November 2015 vorgelegt, den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 19. November 2015 hat sie ihrem Antrag jedoch weder beigefügt noch dessen Inhalt hinreichend mitgeteilt. Zwar hat die Antragstellerin neben dem per Fax übersandten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mit Anlagen versehene E-Mail an das Bundesverfassungsgericht übersandt, die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG indes nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4). Eine § 130a Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz gerade nicht. Nach alledem ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung nicht möglich.

6 Ohne Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 19. November 2015 ist aber eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig, da dies Voraussetzung einer Überprüfung der Verletzung der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungsrechte ist.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagwörter

interim reliefconstitutional complaintsubstantiationadmissibilityemail submissioncourt decisionfundamental rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an interim injunction under § 32 BVerfGG could be granted on the materials submitted.

Extrahierter Entscheid

No. The request was not sufficiently substantiated, so the requirements for interim relief were not shown.

Extrahierte Begründung

A § 32 BVerfGG application must substantiate both the interim-relief requirements and the likely admissibility and lack of obvious unfoundedness of the main constitutional complaint. The applicant did not provide the Erfurt Regional Court decision in copy or describe it adequately; an email transmission does not satisfy §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG.

Kernrechtsfrage

Whether the missing lower-court decision prevented assessment of a future constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

Yes. Without the Regional Court decision, a constitutionally reviewable and admissible complaint could not be assessed.

Extrahierte Begründung

The omitted decision was necessary to evaluate the alleged fundamental-rights violation; without it, a responsible constitutional review was impossible.

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