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BVerfG 2 BvR 1809/14 ΓÇó Non-admission of constitutional complaint; abuse fee against counsel
BVerfG 2 BvR 1809/14Bverfg / 2. Senat 1. Kammer27.10.2015Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It found the complaint manifestly inadmissible because the complainant had not exhausted the legal remedies against the Bonn Local Court order, the later Regional Court decision concerning other shareholders did not personally affect him, and the complaint was also clearly out of time. In addition, the Court imposed an abuse fee of EUR 200 on the complainant's counsel under § 34(2) BVerfGG because the filing's inadmissibility was obvious, particularly for a lawyer.
§ 90 Abs. 2, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG; admissibility of a constitutional complaint; the complaint is manifestly inadmissible where the complainant has not exhausted the available legal remedies against the challenged decision and, in addition, the one-month filing period is plainly missed. A later appellate decision affecting only third parties does not cure the lack of personal affectation. Under § 34 Abs. 2 BVerfGG, an abuse fee may be imposed on counsel if the filing of an obviously hopeless constitutional complaint is attributable to the representative; this applies in particular where the admissibility defects are unmistakable for a lawyer.
Entscheidungsdatum: 2015-10-27
Aktenzeichen: 2 BvR 1809/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151027.2bvr180914
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T /14, Beschlussvorgehend LG Bonn, 10. Juli 2014, Az: 6 T /14, Beschlussvorgehend AG Bonn, 13. Juni 2014, Az: 99 IN 153/13, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.
2 Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, wird er nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft. Darüber hinaus wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
II.
3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4 1. Ein Missbrauch der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).
5 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.
III.
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.